10.11.2022, 18:46
Es verhält sich aus Sicht der SV ähnlich wie bei Homeoffice:
Ist vereinbart, dass jemand in seinem Heimatland regelmäßig im Homeoffice arbeitet, so wechselt dann, wenn die Arbeitszeit im Heimatland mehr als 25 % beträgt (also "wesentlich" ist), die SV ins Wohnsitzland. Bleibt man unter diesen Werten, dann ist es überhaupt kein Thema.
Handelt es sich aber um eine "Entsendung" (Dienstreise fällt auch darunter), dann hätte sogar den Spielraum von insgesamt 24 Monaten an Aufenthaltszeit, bis zu dem praktisch kein SV-Zuständigkeitswechsel eintritt, auch wenn während dieser Zeit die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird.
Aus steuerrechtlicher Sicht sieht die Sache dann natürlich anders aus, weil man ja normalerweise dort besteuert wird, wo man arbeitet. Wenn man dort, wo man (temporär) arbeitet auch noch ansässig ist (mit dem Lebensmittelpunkt), dann ist während dieser Zeit tatsächlich (in Ihrem Fall) Deutschland für die Besteuerung dieser Einsatztage zuständig (weil er dort wohnt und damit können wir uns auch nicht mit der 183-Tage-Regel aus der Affäre ziehen).
Das bedeutet, dass hier die Tagestabelle für die anteiligen Bezüge in Österreich zur Anwendung kommt und der auf Deutschland entfallende Anteil des Lohnes in Deutschland besteuert werden müsste.
Ist vereinbart, dass jemand in seinem Heimatland regelmäßig im Homeoffice arbeitet, so wechselt dann, wenn die Arbeitszeit im Heimatland mehr als 25 % beträgt (also "wesentlich" ist), die SV ins Wohnsitzland. Bleibt man unter diesen Werten, dann ist es überhaupt kein Thema.
Handelt es sich aber um eine "Entsendung" (Dienstreise fällt auch darunter), dann hätte sogar den Spielraum von insgesamt 24 Monaten an Aufenthaltszeit, bis zu dem praktisch kein SV-Zuständigkeitswechsel eintritt, auch wenn während dieser Zeit die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird.
Aus steuerrechtlicher Sicht sieht die Sache dann natürlich anders aus, weil man ja normalerweise dort besteuert wird, wo man arbeitet. Wenn man dort, wo man (temporär) arbeitet auch noch ansässig ist (mit dem Lebensmittelpunkt), dann ist während dieser Zeit tatsächlich (in Ihrem Fall) Deutschland für die Besteuerung dieser Einsatztage zuständig (weil er dort wohnt und damit können wir uns auch nicht mit der 183-Tage-Regel aus der Affäre ziehen).
Das bedeutet, dass hier die Tagestabelle für die anteiligen Bezüge in Österreich zur Anwendung kommt und der auf Deutschland entfallende Anteil des Lohnes in Deutschland besteuert werden müsste.