17.12.2022, 12:58
Der Pflegebonus stellt ja faktisch (ganz nüchtern betrachtet) Fördermittel dar, die vom Bund durch den Arbeitgeber angefordert werden müssen.
Darauf basierend muss dann die jeweilige lohngestaltende Vorschrift (zB Kollektivvertrag) Regelungen vorsehen, welche eine Auszahlung bis spätestens Mai 2023 bewerkstelligen.
Witzigerweise wiederholt sich das Debakel aus 2020, als man auch damals mit "netto" und "brutto" auf Kriegsfuß stand.
Konkret bedeutet dies, dass es von der jeweiligen lohngestaltenden Vorschrift abhängt, ob und vor allem wie und auch wieviel konkret ausbezahlt wird.
So gibt es zB beim SWÖ-Kollektivvertrag insoweit einen Zusatz-Kollektivvertrag, der die Ausbezahlung regelt (das ist aber nur ein Beispiel). Daran knüpft dann auch praktisch die abgabenrechtliche Beurteilung.
Dieses Thema betrifft praktisch nur wenige Lohnverrechner:innen und ist auch insoweit sehr verstreut "unterwegs". Jeder hat seine eigene Regelung, aber irgendwie glaubt jeder, dass seine Regelung eh allgemeingültig ist (was es leider nicht ist).
Aber in meinem Fachforum wurden dazu schon Fragen gestellt, die ich auch beantwortet habe.
Diesen Pfad darf ich hier gerne für Sie verlinken und empfehle Ihnen - wenn Sie das möchten - dass Sie die Beiträge dort hin und wieder ein wenig mitverfolgen. Es gibt dort ja zwei Bereiche: den täglichen Newsbereich und den Austauschbereich:
Pflegebonus 2022 - PV Forum (ars.at)
Möchte man dort selber posten, muss man sich dort registrieren lassen (damit wir dort keine "Trojaner" einschleusen, die uns das Leben schwer machen). Möchte man von mir persönlich dort eine Antwort haben (WIKU-Fachsupport), so benötigt man das Premium-Abo meiner WIKU-Personal aktuell und es muss zudem eine Identität der e-mail-Adressen bestehen (Registrierung im Fachforum: diese e-mail-Adresse muss mit jener e-mail-Adresse übereinstimmen, an die das Magazin geschickt wird).
Weitere Infos zu meinem Fachsupport dort finden Sie hier:
Das ARS-Fachforum für Personalverrechner:innen - alle Informationen - PV Forum
Das Lesen der Einträge müsste aber auch so möglich sein und ich nehme an, dass sich die Fragen dann sehr wahrscheinlich klären werden. Eine direkte Antwort kann ich leider nicht geben, da ich ja nicht weiß, wie die konkrete Regelung aussieht (also die konkrete zB kollektivvertragliche Regelung). Von der hängt ja dann das weitere abgabenrechtliche Schicksal ab. Aber im angesprochenen Dialog sind ein paar Fallbeispiele erörtert.
Darauf basierend muss dann die jeweilige lohngestaltende Vorschrift (zB Kollektivvertrag) Regelungen vorsehen, welche eine Auszahlung bis spätestens Mai 2023 bewerkstelligen.
Witzigerweise wiederholt sich das Debakel aus 2020, als man auch damals mit "netto" und "brutto" auf Kriegsfuß stand.
Konkret bedeutet dies, dass es von der jeweiligen lohngestaltenden Vorschrift abhängt, ob und vor allem wie und auch wieviel konkret ausbezahlt wird.
So gibt es zB beim SWÖ-Kollektivvertrag insoweit einen Zusatz-Kollektivvertrag, der die Ausbezahlung regelt (das ist aber nur ein Beispiel). Daran knüpft dann auch praktisch die abgabenrechtliche Beurteilung.
Dieses Thema betrifft praktisch nur wenige Lohnverrechner:innen und ist auch insoweit sehr verstreut "unterwegs". Jeder hat seine eigene Regelung, aber irgendwie glaubt jeder, dass seine Regelung eh allgemeingültig ist (was es leider nicht ist).
Aber in meinem Fachforum wurden dazu schon Fragen gestellt, die ich auch beantwortet habe.
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Das Lesen der Einträge müsste aber auch so möglich sein und ich nehme an, dass sich die Fragen dann sehr wahrscheinlich klären werden. Eine direkte Antwort kann ich leider nicht geben, da ich ja nicht weiß, wie die konkrete Regelung aussieht (also die konkrete zB kollektivvertragliche Regelung). Von der hängt ja dann das weitere abgabenrechtliche Schicksal ab. Aber im angesprochenen Dialog sind ein paar Fallbeispiele erörtert.