23.01.2023, 19:25
Die Frage "Ist nur beim Jahressprung 2022 auf 2023 eine Erhöhung vorzunehmen" verstehe ich leider gar nicht.
Es gab sowohl beim Jahreswechsel 2021 auf 2022 eine Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter als auch beim Jahreswechsel 2022 auf 2023.
Eine Erhöhung überkollektivvertraglicher Gehälter (eine "Isterhöhung") kennt dieser Kollektivvertrag nicht.
Mehr kann ich leider zu Ihrer Frage nicht beitragen.
Es gab sowohl beim Jahreswechsel 2021 auf 2022 eine Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter als auch beim Jahreswechsel 2022 auf 2023.
Eine Erhöhung überkollektivvertraglicher Gehälter (eine "Isterhöhung") kennt dieser Kollektivvertrag nicht.
Mehr kann ich leider zu Ihrer Frage nicht beitragen.