23.01.2023, 19:30
"KV Handel": es gibt hier einen Arbeiter-Kollektivvertrag und einen Angestellten-Kollektivvertrag.
Hier ist nämlich einzig und alleine ausschlaggebend, was konkret im Kollektivvertrag dazu steht.
Für den Fall, dass der Angestellten-KV im Handel zur Anwendung gelangt, ist die Feststellung der IEF-Service-GmbH nur dann korrekt, wenn die Dienstverhinderung auf einen Freizeitunfall zurückzuführen war. Falls es sich um eine Erkrankung oder um einen Arbeitsunfall handelte, dann ist die Feststellung jedenfalls nicht korrekt und gebühren die Sonderzahlungen definitiv auch für Zeiten, in denen das Entgelt nur zur Hälfte oder gar nicht gebührte, voll und ungekürzt.
Das finden Sie im Handelsangestellten-KV unter 6.1.5 und 6.2.7.
Zum KV-Text gelangen Sie hier:
KV-Infoplattform - (kollektivvertrag.at)
Hier ist nämlich einzig und alleine ausschlaggebend, was konkret im Kollektivvertrag dazu steht.
Für den Fall, dass der Angestellten-KV im Handel zur Anwendung gelangt, ist die Feststellung der IEF-Service-GmbH nur dann korrekt, wenn die Dienstverhinderung auf einen Freizeitunfall zurückzuführen war. Falls es sich um eine Erkrankung oder um einen Arbeitsunfall handelte, dann ist die Feststellung jedenfalls nicht korrekt und gebühren die Sonderzahlungen definitiv auch für Zeiten, in denen das Entgelt nur zur Hälfte oder gar nicht gebührte, voll und ungekürzt.
Das finden Sie im Handelsangestellten-KV unter 6.1.5 und 6.2.7.
Zum KV-Text gelangen Sie hier:
KV-Infoplattform - (kollektivvertrag.at)