26.01.2023, 04:22
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.01.2023, 05:32 von Christoph G..)
Ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Umsatzgrenze bist Du verpflichtet den gesamten Veranlagungszeitraum zu berichtigen - also auch die zu ver-USt-enden Teile. Das bedeutet dass du alle Buchungen und Rechnungen stornierst die als KU für den VSt-Abzug nicht maßgeblich waren - für den EAR aber schon maßgeblich sind, und neu ausstellst.
Siehe dazu RZ 1000 UStRL
Geht der Unternehmer zunächst von der Steuerfreiheit aus und überschreitet er im Laufe des Kalenderjahres die 35.000 Euro (bzw. bis 31.12.2019: 30.000 Euro) - Grenze (bzw. innerhalb von fünf Kalenderjahren einmal die jeweils geltende Toleranzgrenze, so werden sämtliche Umsätze dieses Jahres (somit auch die schon bewirkten Umsätze nachträglich) steuerpflichtig. In diesem Fall können die schon bewirkten Umsätze als in den Voranmeldungszeitraum fallend angesehen werden, in dem die maßgebliche Umsatzgrenze überschritten wird. Eine Berichtigung der Rechnung (mit Ausweis der Umsatzsteuer), die den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist möglich.
Abs. (11) geht nicht auf diese Art Berichtigung ein sondern vielmehr auf den eigentlichen Zweck der Herstellung oder Anschaffung, der sich nachträglich geändert hat. So kann es zB passieren dass sich im Nachhinein herausstellt dass ein Käufer keinen Sitz im Gemeinschaftsgebiet hat und trotzdem VSt-Beträge lukriert. Demnach müsste eine erbrachte Inlandsleistung zu einer Drittlandsleistung abgeändert werden, also eine VSt-Korrektur durchgeführt werden, für etwa gekaufte Maschinenteile um nicht dem Missbrauch zu unterliegen. zB stellt sich heraus dass eine Rechnung 50.000 € VSt lukriert hat, dann ist zum Zeitpunkt der Bekanntwerdung diese VSt nachträglich zu korrigieren.
UStG § 12 (11)
Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist, sofern nicht Abs. 10 zur Anwendung gelangt, eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
UStG § 12 (3)
Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:
Siehe dazu RZ 1000 UStRL
Geht der Unternehmer zunächst von der Steuerfreiheit aus und überschreitet er im Laufe des Kalenderjahres die 35.000 Euro (bzw. bis 31.12.2019: 30.000 Euro) - Grenze (bzw. innerhalb von fünf Kalenderjahren einmal die jeweils geltende Toleranzgrenze, so werden sämtliche Umsätze dieses Jahres (somit auch die schon bewirkten Umsätze nachträglich) steuerpflichtig. In diesem Fall können die schon bewirkten Umsätze als in den Voranmeldungszeitraum fallend angesehen werden, in dem die maßgebliche Umsatzgrenze überschritten wird. Eine Berichtigung der Rechnung (mit Ausweis der Umsatzsteuer), die den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist möglich.
Abs. (11) geht nicht auf diese Art Berichtigung ein sondern vielmehr auf den eigentlichen Zweck der Herstellung oder Anschaffung, der sich nachträglich geändert hat. So kann es zB passieren dass sich im Nachhinein herausstellt dass ein Käufer keinen Sitz im Gemeinschaftsgebiet hat und trotzdem VSt-Beträge lukriert. Demnach müsste eine erbrachte Inlandsleistung zu einer Drittlandsleistung abgeändert werden, also eine VSt-Korrektur durchgeführt werden, für etwa gekaufte Maschinenteile um nicht dem Missbrauch zu unterliegen. zB stellt sich heraus dass eine Rechnung 50.000 € VSt lukriert hat, dann ist zum Zeitpunkt der Bekanntwerdung diese VSt nachträglich zu korrigieren.
UStG § 12 (11)
Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist, sofern nicht Abs. 10 zur Anwendung gelangt, eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
UStG § 12 (3)
Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:
- Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet,
- die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt;
- die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die – wären sie steuerbar – steuerfrei sein würden;
- die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für die in § 3a Abs. 1a Z 1 genannten Zwecke steht.
- a) nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder § 23 Abs. 5 steuerfrei sind oder steuerfrei wären oder
- b) nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis c und lit. e bis h und § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden oder
- c) nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis c und lit. e bis h und § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c steuerfrei wären und der Leistungsempfänger keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet hat.
"Steuerpflichtig seit der Geburt, bis zum Tod."
www.christoph-gsodam.eu
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