09.03.2023, 14:53
In Teilrechnungen werden konkrete, bereits fertig gestellte und abgenommen (übergebene) Teilabschnitte abgerechnet. Die Verfügungsmacht muss hier bereits übergegangen sein. Umsatzsteuerlich ist eine Teilrechnung wie jede andere Rechnung zu behandeln, sie muss jedoch als Teilrechnung bezeichnet sein.
In Anzahlungsrechnungen (Vorausrechnungen, Voruszahlungen, Akonto) werden noch nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt. Sowohl für Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch für Bilanzierer (Gewinnermittler nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1) gilt hier zwingend die Ist-Besteuerung. Das heißt, die Vorsteuer kann erst bei Zahlung, und nicht schon mit Rechnungsdatum, in Abzug gebracht werden.
Ertragssteuerrechtlich wirken sich Anzahlungsrechnungen nicht aus. Geleistete Anzahlungen stellen beim Leistenden eine Verbindlichkeit dar und beim Leistungsempfänger eine Forderung.
In Anzahlungsrechnungen (Vorausrechnungen, Voruszahlungen, Akonto) werden noch nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt. Sowohl für Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch für Bilanzierer (Gewinnermittler nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1) gilt hier zwingend die Ist-Besteuerung. Das heißt, die Vorsteuer kann erst bei Zahlung, und nicht schon mit Rechnungsdatum, in Abzug gebracht werden.
Ertragssteuerrechtlich wirken sich Anzahlungsrechnungen nicht aus. Geleistete Anzahlungen stellen beim Leistenden eine Verbindlichkeit dar und beim Leistungsempfänger eine Forderung.