10.05.2023, 20:09
Ja, sie ist eine Bauleistung, aber ohne Übergang der Steuerschuld. Diese geht nämlich nur über, wenn der Auftraggeber ein Generalunternehmer oder ein in üblicherweise Bauleistung erbringender ist. Dies kann nur ein Unternehmer und nie ein Endkunde sein. Da das Küchenstudio im Auftrag des Kunden diese Arbeitsplatten bestellt, würde ich das Küchenstudio als Generalunternehmer ausschließen, als Handelbetrieb ist es auch kein "in üblicherweise Bauleistung erbringender " Unternehmer.