05.06.2023, 13:50
Im Kollektivvertrag der Friseure gab es per 1.4.2023 eine KV-Erhöhung, jedoch wurde (meines Wissens übrigens auch in den Jahren davor) eine Isterhöhung nicht geregelt.
Es gibt sehr viele Kollektivverträge, die nur KV-Erhöhungen regeln (wie zB auch im Gastgewerbe, bei den Friseuren etc) und es gibt Kollektivverträge, bei denen auch die Istlöhne oder Istgehälter steigen müssen (wobei die Anordnung der Iststeigerung dann auch wieder ganz unterschiedlich lauten kann).
Das bedeutet in Ihrem Fall, dass (egal, ob Voll- oder Teilzeitbeschäftigt) das tatsächliche Istgehalt oder der tatsächliche Istlohn nur dann steigen muss, wenn die Erhöhung des KV-Lohnes dazu führt, dass man mit dem Istlohn unter den KV-Lohn rutscht.
Im Gegenteil: wenn man hier erhöhen würde, wäre das freiwillig (und für die Betroffene sehr erfreulich und in diesen Zeiten sogar sehr wichtig) und müsste man daher gegenüber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmer die absolute Einmaligkeit dieser freiwilligen Aufwertung erklären, da ansonsten ab der zweiten freiwilligen Erhöhung (zB im Folgejahr) eine Betriebsübung entstehen würde, wenn man keinen Vorbehalt erklären würde (das nennt man Anspruchsvorbehalt).
Es gibt sehr viele Kollektivverträge, die nur KV-Erhöhungen regeln (wie zB auch im Gastgewerbe, bei den Friseuren etc) und es gibt Kollektivverträge, bei denen auch die Istlöhne oder Istgehälter steigen müssen (wobei die Anordnung der Iststeigerung dann auch wieder ganz unterschiedlich lauten kann).
Das bedeutet in Ihrem Fall, dass (egal, ob Voll- oder Teilzeitbeschäftigt) das tatsächliche Istgehalt oder der tatsächliche Istlohn nur dann steigen muss, wenn die Erhöhung des KV-Lohnes dazu führt, dass man mit dem Istlohn unter den KV-Lohn rutscht.
Im Gegenteil: wenn man hier erhöhen würde, wäre das freiwillig (und für die Betroffene sehr erfreulich und in diesen Zeiten sogar sehr wichtig) und müsste man daher gegenüber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmer die absolute Einmaligkeit dieser freiwilligen Aufwertung erklären, da ansonsten ab der zweiten freiwilligen Erhöhung (zB im Folgejahr) eine Betriebsübung entstehen würde, wenn man keinen Vorbehalt erklären würde (das nennt man Anspruchsvorbehalt).