15.08.2019, 19:45
Die konkrete Verbuchung hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen Buchhaltungssoftware ab. Inhaltlich verhält es sich wie folgt:
Variante 1:
- Volle Vorsteuer bei Anschaffung
- Keine Aufnahme in das AV
- Jährlich anteilige AfA in Höhe des betrieblichen Anteils
- Jährlicher USt-Eigenverbrauch (Klasse 3 USt) (in Höhe des privaten Anteils!)
Variante 2:
- Wie dargestellt, keine Aufnahme in das AV
- Bei künftig höherer unternehmerischer Nutzung steht kein nachträglicher Vorsteuerabzug zu.
- Bei künftig geringerer unternehmerischer Nutzung ist ein Eigenverbrauch zu buchen.
Variante 1:
- Volle Vorsteuer bei Anschaffung
- Keine Aufnahme in das AV
- Jährlich anteilige AfA in Höhe des betrieblichen Anteils
- Jährlicher USt-Eigenverbrauch (Klasse 3 USt) (in Höhe des privaten Anteils!)
Variante 2:
- Wie dargestellt, keine Aufnahme in das AV
- Bei künftig höherer unternehmerischer Nutzung steht kein nachträglicher Vorsteuerabzug zu.
- Bei künftig geringerer unternehmerischer Nutzung ist ein Eigenverbrauch zu buchen.
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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