Hab dasselbe Probleme und stehe bei folgenden Infos:
DBA vorhanden -> Befreiungsmethode
Einkünfte unter KZ 440, Umrechnung/Adaptierung nach österreichischem Recht notwendig (!) - §2 Abs. 8 Z1, bzw. https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...aa311bb73b
Verluste sind zu adaptieren und in Österreich anzusetzen, (falls Verlustvortrag im Ausland möglich) und zusätzlich aus Informationsgründen in KZ 746 einzutragen.
Laut §2 Abs. 8 Z3 ist das aber mit dem ausländischen Verlust gedeckelt, also weniger geht nicht. Was dann eine Verlustverwertung bei einer Pauschalierung im Ausland ausschließt.
Verluste sind zwingend in AT anzusetzen.
Bei Verwertung im Ausland dann hinzuzurechnen (KZ 792) (§2 Abs. 8 Z4)
Was mir nicht klar ist, wie dann Verluste in der Praxis einzutragen sind, ob man also das komplette E1b inkl. Adresse etc. ausfüllen muss.
DBA vorhanden -> Befreiungsmethode
Einkünfte unter KZ 440, Umrechnung/Adaptierung nach österreichischem Recht notwendig (!) - §2 Abs. 8 Z1, bzw. https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...aa311bb73b
Verluste sind zu adaptieren und in Österreich anzusetzen, (falls Verlustvortrag im Ausland möglich) und zusätzlich aus Informationsgründen in KZ 746 einzutragen.
Laut §2 Abs. 8 Z3 ist das aber mit dem ausländischen Verlust gedeckelt, also weniger geht nicht. Was dann eine Verlustverwertung bei einer Pauschalierung im Ausland ausschließt.
Verluste sind zwingend in AT anzusetzen.
Bei Verwertung im Ausland dann hinzuzurechnen (KZ 792) (§2 Abs. 8 Z4)
Was mir nicht klar ist, wie dann Verluste in der Praxis einzutragen sind, ob man also das komplette E1b inkl. Adresse etc. ausfüllen muss.