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USt - Catering
#2
Das Catering ist nach §3a (11)d an dem Ort steuerbar wo der leistende Unternehmer zum wesentlichen Teil oder ausschließlich tätig wird - in Deinem Fall in Deutschland.

Der deutsche Auftraggeber hat die deutsche Steuer zu berechnen und abzuführen, das österreichische Unternehmen stellt die Rechnung netto aus mit dem Vermerk Reverse Charge. Für den Österreicher ist das wichtigste dass die UID beider Unternehmen korrekt angeführt ist, da er die Steuerfreiheit genießt.

Es macht in diesem Zusammenhang keinen Unterschied wo die Speisen zubereitet werden. Aber man hat als österreichisches Catering-Unternehmen den Vorsteuerabzug beim Einkauf für die Lebensmittel eher in Österreich als in Deutschland. Vom Österreicher mitgebrachte Lebensmittel die in Deutschland verarbeitet werden sowie auch die vom deutschen Veranstalter zur Verfügung gestellte Lebensmittel stellen eine Werkleistung dar, da es sich um keine selbstständigen Gegenstände handelt sondern um bloße Zutaten. Die Werkleistung ist immer am Empfängerort steuerbar, soweit nicht an Nicht-Unternehmer erbracht.
Dodgy "Steuerpflichtig seit der Geburt, bis zum Tod." Sad
www.christoph-gsodam.eu
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Nachrichten in diesem Thema
USt - Catering - von Silvia - 10.07.2023, 13:44
RE: USt - Catering - von Christoph G. - 14.07.2023, 09:48

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