25.07.2023, 17:40
Die Frage ist natürlich immer, aus welcher Perspektive man welche Aufbewahrungspflicht bewertet.
Geht es um das Arbeitsinspektorat, so muss ich die Aufzeichnungen jeweils nur ein Jahr aufheben (eventuell noch ein zweites Jahr sicherheitshalber wegen möglicher Durchrechnungen).
Geht es um arbeitsrechtliche Ansprüche (also um Verjährung bzw. Verfall), dann könnten wir mit den drei Jahren schon hinkommen (§ 1486 Z 5 ABGB).
Aber aus abgabenrechtlicher Sicht (SV, LSt, Lohndumping) würde ich die von Ihnen vorgeschlagenen 5 Jahre nicht unterschreiten und schlage vor, dass man eventuell sogar 7 Jahre nimmt.
In Verbindung mit bestimmten Förderungen (zB Kurzarbeit) könnten es sogar 10 Jahre sein, wobei nicht glaube, dass die in der Praxis recht häufig schlagend werden können.
Geht es um das Arbeitsinspektorat, so muss ich die Aufzeichnungen jeweils nur ein Jahr aufheben (eventuell noch ein zweites Jahr sicherheitshalber wegen möglicher Durchrechnungen).
Geht es um arbeitsrechtliche Ansprüche (also um Verjährung bzw. Verfall), dann könnten wir mit den drei Jahren schon hinkommen (§ 1486 Z 5 ABGB).
Aber aus abgabenrechtlicher Sicht (SV, LSt, Lohndumping) würde ich die von Ihnen vorgeschlagenen 5 Jahre nicht unterschreiten und schlage vor, dass man eventuell sogar 7 Jahre nimmt.
In Verbindung mit bestimmten Förderungen (zB Kurzarbeit) könnten es sogar 10 Jahre sein, wobei nicht glaube, dass die in der Praxis recht häufig schlagend werden können.