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Geschäftsführer und Lehrling
#2
Da müsste man wohl noch ein paar Dinge im Sachverhaltsumfeld klären:

1. Aus der Schilderung lässt sich leider nicht ableiten, inwieweit Volljährigkeit besteht.

2. Ich kann auch nicht erkennen, ob mit dem Begriff "Geschäftsführer" der "handelsrechtliche Geschäftsführer" gemeint ist oder ein "gewerberechtlicher Geschäftsführer", wenngleich ich wohl eher auf den "handelsrechtlichen Geschäftsführer" tippe.

3. Ein handelsrechtlicher Geschäftsführer wird im Firmenbuch eingetragen. Betreffend das Anstellungsverhältnis gilt das Prinzip der Vereinbarung. Es gilt also nicht, dass man irgendetwas "muss", sondern es gilt das Prinzip, dass eine Vereinbarung zu treffen ist. Vermutlich wird es ein echtes Dienstverhältnis sein (ohne Beteiligung), ein ganz normales Angestellten-Dienstverhältnis.

4. Was noch alles zu beachten ist, kann nur gesagt werden, wenn man den Fall genauer kennt. Ich habe zu diesem Thema erst vor kurzem eine Schulungs- und Nachschlageunterlage per 1.7.2023 aktualisiert, über die man sich Überblick und Detailinfos zu diesem Thema beschaffen kann.

5. Da dieser Fall aber auch - sagen wir - nicht alltäglich ist, wäre es gut, wenn man sich hier auch im Rahmen einer Beratung im Detail austauscht. Ich könnte mir zB vorstellen, dass man diese Sache auch mit dem Lehrbetrieb "bespricht".
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Nachrichten in diesem Thema
Geschäftsführer und Lehrling - von Sandra32 - 22.08.2023, 08:20
RE: Geschäftsführer und Lehrling - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.08.2023, 09:37

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