29.08.2023, 09:19
zu Frage 1:
Aus Sicht des Betriebes, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer er ist, geht das jedenfalls.
zu Frage 2:
Die Frage nach dem Antellungsverhältnis kann ich leider von außen nicht beurteilen. Da müsste man sich wohl (oder übel) über die geplanten Details betreffend das "WIE" der Tätigkeit im Detail unterhalten. Das sollte man tunlichst in einer Beratung machen. Ein Angestelltendienstverhältnis bedeutet, dass überwiegend persönliche Abhängigkeit (sprich: Weisungsgebundenheit) gegenüber dem Arbeitgeber (d. h. gegenüber den Gesellschaftern) besteht. Ein freies Dienstverhältnis bedeutet das glatte Gegenteil und löst möglicherweise eine Pflichtversicherung nach dem GSVG aus. Das ist es, was ich damit meine, dass man sich das im Detail wird ansehen müssen. Sonst schreib ich mir hier die Finger wund und am Ende braucht man 90 % davon gar nicht.
zu Frage 3:
Entlohnung ist frei vereinbar. Da gibt es keinerlei vorgegebene Werte. Dieser Impuls sollte eigentlich vom Betrieb kommen.
zu Frage 4:
Im Bereich des Steuerrechts gilt das Zuflussprinzip und im Bereich der SV (falls das ASVG greift) das Anspruchsprinzip. Das spricht gegen die geplante geballte Erfassung und (nachträgliche) Abgabenabfuhr.
[u]zu Frage 5:[/u]
Wegen Nebenbeschäftigung: MÜSSEN ist relativ. Die Frage, die sich stellt, lautet, ob es hier zu einer (theoretischen) Konkurrenzierung kommt, also: ist der Lehrbetrieb ein Mitbewerber. Aber ich würde es aus praktischer Sicht sehr wohl tun.
[u]zu Frage 6:[/u]
Das erscheint mir nun eher das glatte Gegenteil zu dem zu sein, was unter Frage 1 erörtert wurde. Im Grunde genommen erschöpft sich hier dann das Beweismittel in der ausdrücklichen Vereinbarung einerseits und möglicherweise in Zeugenaussagen andererseits. Die Tatsache, dass parallel ein Lehrverhältnis besteht, unterstützt das Ganze dann aus meiner Sicht.
Ich rate Ihnen, dass man sich den vorliegenden Fall doch auch im Rahmen einer Beratung noch im Detail ansieht, damit man nichts übersieht.
Aus Sicht des Betriebes, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer er ist, geht das jedenfalls.
zu Frage 2:
Die Frage nach dem Antellungsverhältnis kann ich leider von außen nicht beurteilen. Da müsste man sich wohl (oder übel) über die geplanten Details betreffend das "WIE" der Tätigkeit im Detail unterhalten. Das sollte man tunlichst in einer Beratung machen. Ein Angestelltendienstverhältnis bedeutet, dass überwiegend persönliche Abhängigkeit (sprich: Weisungsgebundenheit) gegenüber dem Arbeitgeber (d. h. gegenüber den Gesellschaftern) besteht. Ein freies Dienstverhältnis bedeutet das glatte Gegenteil und löst möglicherweise eine Pflichtversicherung nach dem GSVG aus. Das ist es, was ich damit meine, dass man sich das im Detail wird ansehen müssen. Sonst schreib ich mir hier die Finger wund und am Ende braucht man 90 % davon gar nicht.
zu Frage 3:
Entlohnung ist frei vereinbar. Da gibt es keinerlei vorgegebene Werte. Dieser Impuls sollte eigentlich vom Betrieb kommen.
zu Frage 4:
Im Bereich des Steuerrechts gilt das Zuflussprinzip und im Bereich der SV (falls das ASVG greift) das Anspruchsprinzip. Das spricht gegen die geplante geballte Erfassung und (nachträgliche) Abgabenabfuhr.
[u]zu Frage 5:[/u]
Wegen Nebenbeschäftigung: MÜSSEN ist relativ. Die Frage, die sich stellt, lautet, ob es hier zu einer (theoretischen) Konkurrenzierung kommt, also: ist der Lehrbetrieb ein Mitbewerber. Aber ich würde es aus praktischer Sicht sehr wohl tun.
[u]zu Frage 6:[/u]
Das erscheint mir nun eher das glatte Gegenteil zu dem zu sein, was unter Frage 1 erörtert wurde. Im Grunde genommen erschöpft sich hier dann das Beweismittel in der ausdrücklichen Vereinbarung einerseits und möglicherweise in Zeugenaussagen andererseits. Die Tatsache, dass parallel ein Lehrverhältnis besteht, unterstützt das Ganze dann aus meiner Sicht.
Ich rate Ihnen, dass man sich den vorliegenden Fall doch auch im Rahmen einer Beratung noch im Detail ansieht, damit man nichts übersieht.