29.08.2023, 09:22
Im Grunde genommen wird man auch bei den anderen überprüfen müssen, ob die getroffenen Vereinbarungen das gewünschte Ergebnis brachten. Denn man musste ausdrücklich einen Teil- oder Vollübertritt vereinbaren (vielleicht wurde das eh so gemacht; ich weise nur zur Sicherheit darauf hin).
Wenn so eine schriftliche Vereinbarung damals unterblieben ist, dann besteht jetzt jedenfalls Anspruch auf die Abfertigung ALT.
Die BV-Beiträge, die zur Einzahlung gelangt sind, würde ich in diesem Fall zur Anrechnung bringen (also abziehen).
Wenn so eine schriftliche Vereinbarung damals unterblieben ist, dann besteht jetzt jedenfalls Anspruch auf die Abfertigung ALT.
Die BV-Beiträge, die zur Einzahlung gelangt sind, würde ich in diesem Fall zur Anrechnung bringen (also abziehen).