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Abfertigung alt - noch Anspruch?
#2
Im Grunde genommen wird man auch bei den anderen überprüfen müssen, ob die getroffenen Vereinbarungen das gewünschte Ergebnis brachten. Denn man musste ausdrücklich einen Teil- oder Vollübertritt vereinbaren (vielleicht wurde das eh so gemacht; ich weise nur zur Sicherheit darauf hin).

Wenn so eine schriftliche Vereinbarung damals unterblieben ist, dann besteht jetzt jedenfalls Anspruch auf die Abfertigung ALT.

Die BV-Beiträge, die zur Einzahlung gelangt sind, würde ich in diesem Fall zur Anrechnung bringen (also abziehen).
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RE: Abfertigung alt - noch Anspruch? - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.08.2023, 09:22

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