16.10.2023, 18:15
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.10.2023, 23:13 von Christoph G..)
1. Fall
Sehe ich auch so.
2.Fall
Sehe ich mit 20% USt. §3a(11) erwähnt den Ausnahmefall des Tätigkeitsortes nur an Nichtunternehmer, also ist §3a(6) Generalnorm maßgeblich.
Da der Vertrag zwischen Rennfahrer und österr. Firma abgeschlossen ist, in beiden Fällen steuerbar am Ort des empfangenden Unternehmens, Österreich.
Sportler Pauschalierung
Gilt für unbeschränkt steuerpflichtige Österreicher auf Antrag. Maßgeblich ist das Welteinkommen als Sportler, inkl. Werbeeinnahmen, davon 33% zu versteuern. In Fall 1, da gewöhnlicher Aufenthalt in Polen, ausgeschlossen. In Fall 2 wäre die Pauschalierung möglich.
Sehe ich auch so.
2.Fall
Sehe ich mit 20% USt. §3a(11) erwähnt den Ausnahmefall des Tätigkeitsortes nur an Nichtunternehmer, also ist §3a(6) Generalnorm maßgeblich.
Da der Vertrag zwischen Rennfahrer und österr. Firma abgeschlossen ist, in beiden Fällen steuerbar am Ort des empfangenden Unternehmens, Österreich.
Sportler Pauschalierung
Gilt für unbeschränkt steuerpflichtige Österreicher auf Antrag. Maßgeblich ist das Welteinkommen als Sportler, inkl. Werbeeinnahmen, davon 33% zu versteuern. In Fall 1, da gewöhnlicher Aufenthalt in Polen, ausgeschlossen. In Fall 2 wäre die Pauschalierung möglich.
"Steuerpflichtig seit der Geburt, bis zum Tod."
www.christoph-gsodam.eu
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