04.09.2019, 16:26
Ich denke, dass mit dem Beginn des Mutterschutzes die Regelung nach § 19a ASVG nicht automatisch erlischt, es sei denn, dass das Dienstverhältnis beendet würde (was ich aber in Anbetracht der dadurch möglicherweise eintretenden Gefährdung des Wochengeldanspruches nicht riskieren würde).
§ 19a regelt ja in seinem Absatz 3, wann diese "spezielle Selbstversicherung" endet. Der Beginn des Mutterschutzes zählt hier an und für sich nicht dazu.
Die geringfügige Beschäftigung ist trotz Mutterschutzes im Normalfall weiter aufrecht.
Zur Sicherheit empfehle ich Ihnen dazu, sich mit der zuständigen Leistungsabteilung des KV-Trägers zur Sicherheit in Verbindung zu setzen. Falls Sie von dort eine Antwort haben, freuen wir uns auch hier über ein "Teilen" dieser Information.
§ 19a regelt ja in seinem Absatz 3, wann diese "spezielle Selbstversicherung" endet. Der Beginn des Mutterschutzes zählt hier an und für sich nicht dazu.
Die geringfügige Beschäftigung ist trotz Mutterschutzes im Normalfall weiter aufrecht.
Zur Sicherheit empfehle ich Ihnen dazu, sich mit der zuständigen Leistungsabteilung des KV-Trägers zur Sicherheit in Verbindung zu setzen. Falls Sie von dort eine Antwort haben, freuen wir uns auch hier über ein "Teilen" dieser Information.