13.12.2023, 18:27
Bei diesem Thema müsste man sich eventuell auch in eine Fachexpertise knien und ein wenig Zeit in die Hand nehmen.
Das kann ich leider hier im Forum nicht anbieten.
Aber zwei bis drei Gedanken darf ich loswerden:
1. Ich sehe hier die Anwendung der Beschäftigungsgruppe 2 "Arbeitnehmer, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen sowie der sonstigen Betriebsräumlichkeiten gemäß § 1 Z 3 dieses Mindestlohntarifes".
2. Dass nur praktische Angestelltentätigkeiten als Vordienstjahre gelten sollen, könnte auch ein Versehen im MLT sein, der offenbar nicht zwischen den Angestelltenzeiten differenzieren wollte, aber auch nunmehr quasi Arbeitertätigkeiten im Kleid des Angestelltenstatus eine Heimat gibt (wie man in diesem Fall sieht). Das kann in einem Verfahren "so" oder "so" ausgehen. Rechtsprechung dazu gibt es - soweit ersichtlich - keine. Aber vermutlich wird eine Auslegung dieses MLT ergeben, dass nur nachgewiesene Angestelltentätigkeit als Vordienstzeit bei der Einstufung zu werten sein wird.
Das kann ich leider hier im Forum nicht anbieten.
Aber zwei bis drei Gedanken darf ich loswerden:
1. Ich sehe hier die Anwendung der Beschäftigungsgruppe 2 "Arbeitnehmer, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen sowie der sonstigen Betriebsräumlichkeiten gemäß § 1 Z 3 dieses Mindestlohntarifes".
2. Dass nur praktische Angestelltentätigkeiten als Vordienstjahre gelten sollen, könnte auch ein Versehen im MLT sein, der offenbar nicht zwischen den Angestelltenzeiten differenzieren wollte, aber auch nunmehr quasi Arbeitertätigkeiten im Kleid des Angestelltenstatus eine Heimat gibt (wie man in diesem Fall sieht). Das kann in einem Verfahren "so" oder "so" ausgehen. Rechtsprechung dazu gibt es - soweit ersichtlich - keine. Aber vermutlich wird eine Auslegung dieses MLT ergeben, dass nur nachgewiesene Angestelltentätigkeit als Vordienstzeit bei der Einstufung zu werten sein wird.