31.12.2023, 11:42
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.03.2024, 06:42 von Christoph G..)
Die Mietvorrauszshlung ist nur dann abzugrenzen wenn sie über das laufende und das folgende Jahr bezahlt wird. Ein halbes Jahr wird mit dem Abfluss verbucht. Dieser Regel unterliegt auch die USt-Besteuerung. Beim EARechner würde ich die VSt ebenfalls gleich ziehen da Abflussprinzip. Bei doppelter BH auf jeden Fall erst mit Verwirklichung des Miettatbestands.
"Steuerpflichtig seit der Geburt, bis zum Tod."
www.christoph-gsodam.eu
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