03.01.2024, 11:09
Danke für die Einschätzung.
Die WKO hat ihre Infos mittlerweile um einen Punkt zum Reformbetrag erweitert, sodass nunmehr "alles klar" erscheint:
https://www.wko.at/kollektivvertrag/info...andel-2024
5. Die Reformbeträge 1 und 2 erhöhen sich gemäß ABSCHNITT 3) E.3. entsprechend der Erhöhung der jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestgehälter (siehe dazu Punkt 1.) Die Erhöhung der Reformbeträge ist daher abhängig von der konkreten Einstufung der/s Beschäftigten.
Beispiele:
Einstufung der/s Beschäftigungen in BG C Stufe 1 – die KV-Erhöhung beträgt 9,2 %, daher beträgt die Erhöhung der Reformbeträge ebenfalls 9,2 %.
Einstufung der/s Beschäftigten in BG E – die KV-Erhöhung beträgt 8,3 %, daher beträgt die Erhöhung der Reformbeträge ebenfalls 8,3 %.
Die Erhöhung der Reformbeträge erfolgt centgenau. Eine Aufrundung auf den nächsten vollen Euro muss nicht vorgenommen werden.
Die WKO hat ihre Infos mittlerweile um einen Punkt zum Reformbetrag erweitert, sodass nunmehr "alles klar" erscheint:
https://www.wko.at/kollektivvertrag/info...andel-2024
5. Die Reformbeträge 1 und 2 erhöhen sich gemäß ABSCHNITT 3) E.3. entsprechend der Erhöhung der jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestgehälter (siehe dazu Punkt 1.) Die Erhöhung der Reformbeträge ist daher abhängig von der konkreten Einstufung der/s Beschäftigten.
Beispiele:
Einstufung der/s Beschäftigungen in BG C Stufe 1 – die KV-Erhöhung beträgt 9,2 %, daher beträgt die Erhöhung der Reformbeträge ebenfalls 9,2 %.
Einstufung der/s Beschäftigten in BG E – die KV-Erhöhung beträgt 8,3 %, daher beträgt die Erhöhung der Reformbeträge ebenfalls 8,3 %.
Die Erhöhung der Reformbeträge erfolgt centgenau. Eine Aufrundung auf den nächsten vollen Euro muss nicht vorgenommen werden.