Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Rückwirkendes Einbringen des Kurzarbeitsantrages nur noch bis 31. März 2020
#3
WIKU1 - Wilhelm Kurzböck schrieb:Liebe Community!

Der Antrag auf Kurzarbeitsunterstützung kann nach Angaben des AMS nur noch bis 31. März 2020 rückwirkend eingebracht werden.
Ab 1. April 2020 können Anträge nur noch mit taggleichem Förderbeginn eingebracht werden.

Ich habe mich bemüht, diesen Umstand aufzuzeigen und an berufene Stellen weiterzuleiten, da ich mitbekommen habe, dass viele Steuerberater/innen und Bilanzbuchhalter/innen diese Deadline nicht schaffen werden.

Hallo,
wie soll das machbar sein?
Ich habe noch richtig viele Leute zu melden... So kann man das auch machen... da steckt System dahinter. Unzureichende Anleitungen, zahlreiche Excel-Tabelle verweisen, Registrierung zu E-AMS um nachträglich die Förderung zu bekommen.
Beim Härtefonds braucht man die KUR und/oder GLN (Kennziffer des Unternehmsregisters oder Global Location Number) um vielleicht mit Viel Glück 1.500,-- Euro zu erhalten. Vorausgesetzt man ist im USP registriert. Ich bin momentan nurmehr am Klienten beruhigen und Formularkrieg (eine LV kann ich sowieso noch nicht durchführen).
Da werden wir wirklich im Regen stehen gelassen - Hauptsache Bürokratie lebe hoch (aber nehmen Sie Kurzarbeit, bitte melden Sie keine AN mehr ab). Diese Vorgehensweise finde ich äußerst bedenklich (Betriebe müssen schließen und erhalten eigentlich nicht wirklich viel)... Traurig.
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: Rückwirkendes Einbringen des Kurzarbeitsantrages nur noch bis 31. März 2020 - von Robert - 26.03.2020, 19:34

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste