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AUVA Rückerstattung
#2
Es ist jener Bruttobetrag heranzuziehen, der tatsächlich als Entgelt gewährt wird, in Ihrem Fall wären es wohl € 3.000,00.

Dass es in diesen Fällen möglicherweise von zwei Seiten Zuschüsse gibt (AMS und AUVA), wird vom Gesetzgeber in Kauf genommen.

Bei anderen AMS-Förderungen muss man sich die Förderbestimmungen ansehen, ob diese gegebenenfalls eine "Vorrangsregelung" vorsehen.

Die Regelungen zu den AUVA-Zuschüssen sehen in diesem Zusammenhang keine Vorrangsregelungen vor und gelten daher grundsätzlich.

Die gesetzlichen Vorschriften zur Altersteilzeit sehen in diesem Zusammenhang ebenfalls keine Vorrangsregelungen vor und gelten daher ebenfalls grundsätzlich.

Im Falle anderer Förderungen muss man - wie erwähnt - in den Förderungsregelungen nachlesen, ob es insoweit eine Vorrangsregelung gibt (vermutlich eher nicht).
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Nachrichten in diesem Thema
AUVA Rückerstattung - von BERNI - 08.03.2019, 11:40
RE: AUVA Rückerstattung - von Wilhelm Kurzböck - 11.03.2019, 16:05

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