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Seminar grenzüberschreitend
#4
Unter den Begriff der Eintrittsberechtigung fällt u.a. das Recht auf Eintritt zu bzw. Teilnahme an der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen
Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts oder der Wissenschaft, wie Konferenzen und Seminaren.
Der Öffentlichkeit allgemein zugängliche Veranstaltungen sind solche, bei denen der Zutritt im Wesentlichen jedermann freisteht, die Veranstaltung also nicht
von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen begrenzten Kreis von Teilnehmern gerichtet ist.

Das geht aus dem Sachverhalt nicht hervor. Es könnte auch so gemeint sein, dass der deutsche Unternehmer der einzige Auftraggeber ist und zB eine spezielle Schulung für seine Angestellten möchte. Dann wäre die Lösung: Generalklausel B2B (§ 3a Abs 6 UStG), die Unterrichtsleistung des ö Unternehmers wäre steuerbar und -pflichtig in Deutschland (Tätigkeitsort egal), Reverse Charge.
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Nachrichten in diesem Thema
RE: Seminar grenzüberschreitend - von Hendrich - 13.05.2021, 19:24
RE: Seminar grenzüberschreitend - von GerhardKollmann - 18.05.2021, 17:35

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