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Monatliche Abrechnung Zukunftsvorsorge 25,00 mit "Bezugsumwandlung"
#2
Das Unterschreiten des KV-Mindestentgelts durch den Abzug ist steuerlich kein Problem. Aus dem "Lohndumping-Schneider" ist man damit aber möglicherweise nicht draußen, was allerdings in der Praxis kaum bis gar nicht beanstandet wird (aber es gab schon einen Fall vor dem VwGH zu einem vergleichbaren Thema, bei dem ein Abzug vom Netto im Falle eines KV-Entgeltsbezuges als problematisch angesehen wurde; aber die Praxis - auch die Prüfpraxis - ist weiterhin da eher zurückhaltend).

Dieser Abzug reduziert ausnahmsweise auch DB, DZ und KommSt-Bemessungsgrundlage, nicht aber SV und BV-Bemessungsgrundlagen.

Zukunftssicherungsmaßnahmen setzen eine aufrechte Beschäftigung voraus. Wurde auch während der Zeit der Unterbrechung "eingezahlt", dann wären diese Einzahlungen in den genannten (sonst begünstigten) Abgaben jedenfalls pflichtig.

Inwieweit man dann auch einen Abzug nachholen kann, lässt sich von außen leider nicht sagen. Dazu müsste man sich die getroffenen Vereinbarungen ansehen. Falls dieser Punkt nicht ausdrücklich vereinbart wurde, so gehe ich davon aus, dass "Lohnabzug" das Vorhandensein eines Lohnes voraussetzt. Wenn der nicht da ist, in einem Monat, wird man arbeitsrechtlich kaum etwas abziehen dürfen (auch nicht im Nachhinein). Zumindest wäre es gut, wenn man sich das mit dem Arbeitnehmer im Detail ansieht. Vielleicht ist er dazu ja bereit.
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RE: Monatliche Abrechnung Zukunftsvorsorge 25,00 mit "Bezugsumwandlung" - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.09.2021, 14:23

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