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Entlassung wegen Inhaftierung
#2
In einem ersten Schritt müsste eine Abmeldung gemacht werden, welches das Ende des Entgeltsanspruchs (sowie Ende BV) mit jenem Tag wiedergibt, der unmittelbar vor der Inhaftierung lag (es sei denn, er wurde direkt vom Arbeitsplatz weg verhaftet, dann wäre es natürlich dieser letzte Arbeitstag).

Der Abmeldegrund wäre "29" (Beschäftigung aufrecht, SV-Ende)

Wenn dann letzten Endes die Entlassung ausgesprochen wurde, wäre der Abmeldegrund zu korrigieren, das Ende der Beschäftigung zu ergänzen sowie ev. der Zeitraum der UEL anzugeben (und insoweit dann auch ein neues Ende des Entgeltsanspruchs).
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Nachrichten in diesem Thema
Entlassung wegen Inhaftierung - von Robert - 05.07.2019, 11:34
RE: Entlassung wegen Inhaftierung - von Wilhelm Kurzböck - 08.07.2019, 17:41

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