09.01.2022, 16:51
S.g. Herr Haslinger,
vielen lieben Dank für Ihre Antwort.
Ich habe das Booklet zum Thema Kfz von der Wko gelesen.
Doch da heißt es:
Es kommt häufig vor, dass eine nahestehende Person (Gattin, Eltern etc.) einem Unternehmer ein Kfz für betriebliche Fahrten überlässt, ohne dass dafür Miete bezahlt werden muss. Bei der unentgeltlichen Überlassung sind 2 Fälle zu unterscheiden:
• Gehört das Kfz nicht zum Betriebsvermögen des Eigentümers, können im Falle einer betrieblichen Nutzung durch den Unternehmer von mehr als 50% nur die tatsächlichen Aufwendungen (Treibstoff, anteilige Fixkosten, jedoch keine AfA) geltend gemacht werden. Bei einer betrieblichen Nutzung bis zu max. 50%, kann auch das amtliche Kilometergeld angesetzt werden, wobei auch hier eine Obergrenze von 30.000 km gilt. •
Ist das Kfz Teil des Betriebsvermögens des Eigentümers, können nur die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. n geltend gemacht werden. Hinweis: Die AfA kann vom nutzenden Unternehmer nie angesetzt werden, weil das Kfz im Eigentum des Angehörigen steht.
Ich habe es vielleicht blöd formuliert bzw. eigentlich wie die WKO. Über 50 % scheinbar wie BV, daher tatsächliche Kosten, aber keine AFA.
Unter 50 % Kilometergelder.
Aber ich denke wir meinen dasselbe.
Danke für Ihre Hilfe.
MFG Angelika Kuhnert
vielen lieben Dank für Ihre Antwort.
Ich habe das Booklet zum Thema Kfz von der Wko gelesen.
Doch da heißt es:
Es kommt häufig vor, dass eine nahestehende Person (Gattin, Eltern etc.) einem Unternehmer ein Kfz für betriebliche Fahrten überlässt, ohne dass dafür Miete bezahlt werden muss. Bei der unentgeltlichen Überlassung sind 2 Fälle zu unterscheiden:
• Gehört das Kfz nicht zum Betriebsvermögen des Eigentümers, können im Falle einer betrieblichen Nutzung durch den Unternehmer von mehr als 50% nur die tatsächlichen Aufwendungen (Treibstoff, anteilige Fixkosten, jedoch keine AfA) geltend gemacht werden. Bei einer betrieblichen Nutzung bis zu max. 50%, kann auch das amtliche Kilometergeld angesetzt werden, wobei auch hier eine Obergrenze von 30.000 km gilt. •
Ist das Kfz Teil des Betriebsvermögens des Eigentümers, können nur die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. n geltend gemacht werden. Hinweis: Die AfA kann vom nutzenden Unternehmer nie angesetzt werden, weil das Kfz im Eigentum des Angehörigen steht.
Ich habe es vielleicht blöd formuliert bzw. eigentlich wie die WKO. Über 50 % scheinbar wie BV, daher tatsächliche Kosten, aber keine AFA.
Unter 50 % Kilometergelder.
Aber ich denke wir meinen dasselbe.
Danke für Ihre Hilfe.
MFG Angelika Kuhnert