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Restschuldbefreiungsverfahren DE - AT
#4
Im Falle einer nach österreichischer Rechtslage von einem österreichischen Gericht genehmigten Exekution würde ich in einem derartigen Fall raten, dass man bei Gericht die Anhebung der Grundbeträge beantragt. Dies sieht die Exekutionsordnung "sauber" für derartige Fälle vor.

In der Praxis wird halt üblicherweise eine fiktive Lohnsteuer in Abzug gebracht, weil es ja beim pfändbaren Betrag um das verfügbare Einkommen geht unter Berücksichtigung jener Abgaben, die der österreichische Gesetzgeber als abzugsfähig ansieht. Diese Lösung ist zwar nicht sauber, wird aber akzeptiert.

Ob dies nun auch im Falle eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes "akzeptiert" wird oder nicht, ist fraglich. Soweit ich weiß, wird ja auch - aufgrund unterschiedlicher Rechtsansichten - darüber gestritten, ob österreichisches Recht oder deutsches Lohnpfändungsrecht (bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages) zur Anwendung kommt.

Ich denke aber durchaus, dass - weil man als Drittschuldner ja die Interessen beider Parteien zu wahren hat - es "sinnvoll" wäre, wenn man beide Fragen mit dem Masseverwalter erörtert. Dabei geht es nicht um die Frage, wie tut man wirklich (denn das wird er auch nicht wissen), sondern was akzeptiert er.

Wo würde ich vorgehen. Und im Übrigen würde ich eine fiktive Lohnsteuer in Abzug bringen.
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RE: Restschuldbefreiungsverfahren DE - AT - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.09.2022, 14:08

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