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Geringfügige Beschäftigung Arbeiter KV mit Stundenlohn
#2
Wenn ein Arbeiter-Kollektivvertrag Stundensätze und keine Monatslöhne vorsieht, dann bedeutet das (noch) nicht, dass die Vereinbarung eines "echten" Monatslohnes (das heißt: Monatslohn, der Monat für Monat fix ist, obwohl die Ist-Stundenbelastung aufgrund der kalendarischen Lagerung der Arbeitstage unterschiedlich ist) damit verboten wäre.

Der Trend in einigen Kollektivverträgen, verpflichtend auf einen "echten Monatslohn" umzustellen, der in den letzten Jahren verzeichnet wurde, war der Versuch, von diesen Schwankungen wegzukommen, was aber bedeutet, dass es vorher praktisch auch völlig in Ordnung war, auf diese Art und Weise abzurechnen.

Somit stellt es auch aus meiner Sicht kein Problem dar:

1. bei Teilzeit auf einen fixen Monatslohn umzustellen und 

2. dabei die wöchentliche Normalarbeitszeit, die vereinbart wurde, mit 4,33 zu multiplizieren und 

3. auch eine "saubere Verteilung der Normalarbeitszeit auf die Wochentage zu vereinbaren und sich dabei arbeitgeberseitig auch einen Änderungsvorbehalt in Bezug auf die Verteilung zu sichern. 

Man kann ja - wenn man möchte - die Stundenentwicklung innerhalb des Quartals mitverfolgen, damit man beruhigt ist.
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RE: Geringfügige Beschäftigung Arbeiter KV mit Stundenlohn - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.02.2023, 13:58

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