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Lizenzgebühr England
#2
In diesem Fall ist der § 19 Abs. 1 UStG anwendbar:
Grundsätzlich werden Dienstleistungen, die an Unternehmer (B2B) erbracht werden, am Ort des Unternehmens des Leistungsempfängers besteuert (Empfängerort-Prinzip).
Bei Dienstleistungen, die britische Unternehmen in Österreich erbringen, gilt Steuerschuld-Umkehr (Reverse-Charge)
- wenn der leistende Unternehmer (GB) keine Betriebsstätte in Österreich hat
- und der Leistungsempfänger (Österreich) ein Unternehmer ist.

Die Rechnung sollte ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden, muss jedoch den Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren und die Steuerschuld des Empfängers enthalten.
Und die Rechnung muss die UID-Nummern der Unternehmen beinhalten.

Als Empfehlung würde sich die Überprüfung der UID-Nummer des britischen Geschäftspartners anbieten:
Der Link zur Überprüfung: https://www.gov.uk/check-uk-vat-number

LG
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Lizenzgebühr England - von Pepe - 25.04.2024, 14:40
RE: Lizenzgebühr England - von Otto Deweis-Weidlinger - 25.04.2024, 16:05

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