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AKÜ: Zeitausgleich / Verdienstbegriff / Sonderzahlung
#6
Wenn Sie mit "Schnitt" einen Fall des Lohnausfallsprinzips (Krankenstand, Urlaub, Feiertag) meinen, so landet das, was über die Lohnart Zeitausgleich vergütet wird sehr wohl in diesem 3-Monats-Schnitt, da dieser vom Kollektivvertrag ja ziemlich rigide (also alternativlos) angeordnet wird.

Was aber passieren kann, ist, dass dann, wenn an mehr als 7 Wochen dadurch Überstunden weder fortbezahlt noch geleistet werden, die Überstunden komplett aus dem Lohnausfallsschnitt herausfallen.

Art. XVI Z 1 lautet:

In die Berechnung des Urlaubsentgeltes sind Überstunden einzubeziehen, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (oder 3 Monaten) vor Urlaubsantritt in mindestens 7 Wochen geleistet wurden oder in der Entgeltfortzahlung enthalten waren. Wochen mit Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch sind auszuscheiden. Die herangezogenen 13 Wochen (3 Monate) sind auch einer Berechnung des Durchschnittes des Entgelts zu Grunde zu legen.
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RE: AKÜ: Zeitausgleich / Verdienstbegriff / Sonderzahlung - von WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 23.01.2020, 22:02

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