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13.05.2024, 15:50
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.05.2024, 19:30 von Christoph G..)
Es handelt sich hier um kein Reihenheschäft. Zwischen Ö1 und der Türkei muss ersichtlich sein, wer die EUSt entrichtet und damit auch den VSt Abzug hat. In den meisten Fällen gibt es vom Zoll eine Meldung, wodurch die EUSt bei der Türkei läge. Wenn die Papiere zur Gänze als Beleg aufliegen, sollte die EUSt von Ö1 entrichtet worden sein. Die EUSt ist in Tschechien zu entrichten gewesen. (Erstes EU Land)
Zwischen Tschechien und Ö1 ist kein igl/ige geschäft über die gleiche Lieferung wie aus der Türkei.
Da die Verfügungsmacht bereits bei ö1 liegt. Aber die Verarbeitung sowie der Transport von T nach Ö müsste noch genauer betrachtet werden. Prinzipiell würde ich eine Werkleistung sehen. Also ZM in Tschechien und RC nach Ö, für die Verarbeitung und evtl auch den Transport nach Ö, je nachdem wer Beförderer oder Versender ist.
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28.05.2024, 11:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.05.2024, 11:38 von Silvia.)
Vielen Dank für die Antwort.
Aber was ist nun mit der EUSt? Diese wurde nun von Ö1 bezahlt.
Kann diese von Ö1 zurück gefordert werden? Vom Österr. FA?
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28.05.2024, 11:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.05.2024, 11:57 von Christoph G..)
Die EUSt kann von Ö1 als VSt zurückgeholt werden. Allerdings nur wenn ein Vorsteuerabzug in Tschechien möglich ist, über die Tschechische Finanzverwaltung.
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Kann die EUSt dann bei der EUOSS Meldung für Tschechien mit berücksichtigt werden?
Oder muss hier ein eigener Antrag an das FA in Tschechien gestellt werden?
Das Prozedere ist mir leider nicht ganz klar.
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Über den EU OSS können nur Dienstleistungen und Versandhandelsumsätze abgehandelt werden. Keine Lieferungen.