07.08.2025, 10:19
Sehr geehrter Herr Kurzböck,
folgende Fragen hätte ich zur Feststellung einer Unterentlohnung im Rahmen einer GPLB:
1) Wenn der betreffende Zeitraum bereits gesetzlich verjährt ist, also länger als 3 Jahre zurückliegt, was sind dann die Konsequenzen für den Dienstgeber? Sind Feststellungen für Zeiträume, die länger als 3 Jahre zurückliegen, an den Dienstnehmer sowie Behörden wie die ÖGK noch nachzuzahlen? Die Prüfzeiträume können ja auch 4-5 Jahre zurückliegen.
2) Wie verhält es sich, wenn ein KV auch noch eine kürzere Verfallsfrist von zB 6 oder 9 Monaten vorsieht? Wenn zB vor 5 Jahren ein KV-Sprung übersehen wurde und es dadurch in der Folge zu einer Unterentlohnung gekommen ist, muss der Dienstgeber dem Dienstnehmer bzw den Behörden dann nur diese 6 oder 9 Monate nachzahlen?
Vielen Dank und beste Grüße,
Ilke
folgende Fragen hätte ich zur Feststellung einer Unterentlohnung im Rahmen einer GPLB:
1) Wenn der betreffende Zeitraum bereits gesetzlich verjährt ist, also länger als 3 Jahre zurückliegt, was sind dann die Konsequenzen für den Dienstgeber? Sind Feststellungen für Zeiträume, die länger als 3 Jahre zurückliegen, an den Dienstnehmer sowie Behörden wie die ÖGK noch nachzuzahlen? Die Prüfzeiträume können ja auch 4-5 Jahre zurückliegen.
2) Wie verhält es sich, wenn ein KV auch noch eine kürzere Verfallsfrist von zB 6 oder 9 Monaten vorsieht? Wenn zB vor 5 Jahren ein KV-Sprung übersehen wurde und es dadurch in der Folge zu einer Unterentlohnung gekommen ist, muss der Dienstgeber dem Dienstnehmer bzw den Behörden dann nur diese 6 oder 9 Monate nachzahlen?
Vielen Dank und beste Grüße,
Ilke

