04.08.2020, 22:01
Ergänzung der BMF-Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie
Vor kurzem wurde die BMF-Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie aktualisiert.
Zur kompletten (aktualisierten) BMF-Info geht es hier:
https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...4919b90f3b
Die Ergänzungen wurden mit grüner Schrift eingefügt und betreffen folgende Themen:
1. Art. 15 DBA nach dem Vorbild des OECD-Musterabkommens:
Kann bzw. konnte ein/e Dienstnehmer/in das Tätigkeitsland wegen Covid-19 nicht verlassen, um in sein Ansässigkeitsland zurückzukehren, so zählen diese Aufenthaltstage nicht auf die 183-Tage-Frist.
2. Konsultationsvereinbarung DBA Deutschland:
Es wird klargestellt, dass die Konsultationsvereinbarung keine separate Regelung für den Fall vorsieht, dass man im Tätigkeitsland wegen der Überschreitung der 183-Tage-Regelung steuerpflichtig würde und nun Covid-19-bedingt diese Frist doch nicht überschreitet. In diesem Fall bleibt die Besteuerung im Ansässigkeitsland.
3. Grenzgängerregelung DBA Italien - neue Konsultationsvereinbarung:
Betreffend die Grenzgängerregelung mit Italien wurde eine Vereinbarung mit Italien getroffen, die jener mit Deutschland entspricht. Das bedeutet, dass jemand, der wegen Covid-19 nicht im Tätigkeitsland arbeitet, sondern im Home-office im Ansässigkeitsland verbleiben, weiterhin als Grenzgänger/in gilt.
4. Behandlung von Entschädigungszahlungen für die Kurzarbeit - OECD-Musterabkommen:
Das Besteuerungsrecht für Entschädigungszahlungen für die Kurzarbeit (in Österreich: Kurzarbeitsunterstützung) steht üblicherweise dem Tätigkeitsland zu. Sollte aber das Tätigkeitsland eine Besteuerung unterlassen, so besteuert das Ansässigkeitsland, gegebenenfalls können divergierende Auffassungen im Rahmen von Verständigungsverfahren geklärt werden.
Vor kurzem wurde die BMF-Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie aktualisiert.
Zur kompletten (aktualisierten) BMF-Info geht es hier:
https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...4919b90f3b
Die Ergänzungen wurden mit grüner Schrift eingefügt und betreffen folgende Themen:
1. Art. 15 DBA nach dem Vorbild des OECD-Musterabkommens:
Kann bzw. konnte ein/e Dienstnehmer/in das Tätigkeitsland wegen Covid-19 nicht verlassen, um in sein Ansässigkeitsland zurückzukehren, so zählen diese Aufenthaltstage nicht auf die 183-Tage-Frist.
2. Konsultationsvereinbarung DBA Deutschland:
Es wird klargestellt, dass die Konsultationsvereinbarung keine separate Regelung für den Fall vorsieht, dass man im Tätigkeitsland wegen der Überschreitung der 183-Tage-Regelung steuerpflichtig würde und nun Covid-19-bedingt diese Frist doch nicht überschreitet. In diesem Fall bleibt die Besteuerung im Ansässigkeitsland.
3. Grenzgängerregelung DBA Italien - neue Konsultationsvereinbarung:
Betreffend die Grenzgängerregelung mit Italien wurde eine Vereinbarung mit Italien getroffen, die jener mit Deutschland entspricht. Das bedeutet, dass jemand, der wegen Covid-19 nicht im Tätigkeitsland arbeitet, sondern im Home-office im Ansässigkeitsland verbleiben, weiterhin als Grenzgänger/in gilt.
4. Behandlung von Entschädigungszahlungen für die Kurzarbeit - OECD-Musterabkommen:
Das Besteuerungsrecht für Entschädigungszahlungen für die Kurzarbeit (in Österreich: Kurzarbeitsunterstützung) steht üblicherweise dem Tätigkeitsland zu. Sollte aber das Tätigkeitsland eine Besteuerung unterlassen, so besteuert das Ansässigkeitsland, gegebenenfalls können divergierende Auffassungen im Rahmen von Verständigungsverfahren geklärt werden.