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Wenn eine Quarantäne im Kalendermonat der Fälligkeit der Sonderzahlung stattfand (entweder UZ oder WR), dann erfolgt die anteilige Refundierung beider Sonderzahlungen durch die Behörde.
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Ich habe hier einen Fall bei dem der Arbeitnehmer schon 2 Tage vorher zuhause bleiben musste, der Anruf der BH kam dann aber eben erst 2 Tage danach und am Bescheid steht auch genau dieser Tag mit Uhrzeit des Anrufs drauf. Laut Nachfrage bei der BH bekommt der Dienstnehmer nach Ende der Quarantäne eine neue Bestätigung für den Dienstgeber ausgestellt, wo das korrekte Datum drauf stehen soll. Dies ist in meinem Fall hier bereits bei 3 Personen so passiert, aber eine neue Bestätigung hat noch niemand erhalten.
Die Abrechnung soll nun kommenden Montag passieren. Wie würdet ihr abrechnen? EFZ nach §32 Epidemiegesetz nur für die Tage die am bereits eingelangten Bescheid stehen oder schon für alle Tage (also plus die 2 Tage laut oben geschildertem Fall)? Und auch die Weihnachtsremuneration um eben diese Tage (mehr oder weniger) kürzen.
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Möglicherweise ist der Arbeitnehmer aufgrund einer telefonisch verhängten behördlichen Quarantäne mal für 48 Stunden in Quarantäne genommen worden.
Danach kam dann ein Bescheid, der die Quarantäne verlängerte, aber die ursprüngliche Zeit nicht miterfasste.
Dies ist dennoch eine behördliche Quarantäne und man sollte hier - nach Möglichkeit - schriftlich eine Bescheidänderung anfordern (man muss ja dann nach Ende der Quarantäne binnen 3 Monaten bei der Behörde um die Erstattung einreichen, da zählen auch diese Tage dazu).
Ich kann natürlich nicht garantieren, dass die jeweilige Behörde ein "Eigenleben" zu diesem Thema entwickelt, einfach wegen Überforderung, aber so wäre eigentlich der "richtige Weg".