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Wenn der Fruchtgenussberechtigte (kein Vorbehaltsgenussrecht) am Gebäude Umbauten und Sanierungen vornimmt, sprich gleich einem Eigentümer agiert, ist er dann wirtschaftlicher Eigentümer und kann die AfA geltend machen?
MfG
Waltraud Klima
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Guten Tag,
das hängt von der Fruchtgenussgestaltung und der damit verbundenen Einkünftezurechnung ab. Bei ungünstiger Gestaltung und strenger Auslegung durch das FA können die Einkünfte dem zivilrechtlichen Eigentümer und die Aufwendungen demjenigen, der sie trägt, zuzurechnen sein. Bei demjenigen würde dann Liebhaberei vorliegen.
Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
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