06.12.2021, 18:45
Keine neue Sozialpartnervereinbarung - die Version "10" gilt weiter!
Um eine Neuauflage der Sozialpartnervereinbarung und daraus entstehenden Probleme zu verhindern, wurden bewusst gewisse - auf Grund der Anpassungen der KUA-RL entstandene - Unschärfen der aktuellen SP-V Version 10 in Kauf genommen. Zusammengefasst sind das folgende:
Abschnitt I, Punkt 3, zeitlicher Geltungsbereich:
Der Hinweis für die besonders betroffenen Betriebe, dass die Regelung mit 31.12.2021 ausläuft, ist - vorbehaltlich der Verlängerung der 100% Beihilfe bis 31.3.2022 - nicht richtig.
Abschnitt IV, Punkt 4. D. freiwillige Trinkgeldersatzoption:
Ab Dezember 2021 müssen in den Trinkgeldbranchen die Unternehmen „die Option“ Trinkgeldersatz (IV. Z 4 lit d in der Sozialpartnervereinbarung) ankreuzen.
Beilage 1 (wirtschaftliche Begründung):
Da im Rahmen der Umsatzprognose der Vergleich des beantragten KUA-Zeitraums mit dem Vorvorjahreszeitraum bereits in Lockdown-Monate fallen könnte, einigten sich die Sozialpartner, dass in diesen Fällen als Vergleichszeitraum das davorliegende Jahr herangezogenen werden sollte (also 2019).
Um eine Neuauflage der Sozialpartnervereinbarung und daraus entstehenden Probleme zu verhindern, wurden bewusst gewisse - auf Grund der Anpassungen der KUA-RL entstandene - Unschärfen der aktuellen SP-V Version 10 in Kauf genommen. Zusammengefasst sind das folgende:
Abschnitt I, Punkt 3, zeitlicher Geltungsbereich:
Der Hinweis für die besonders betroffenen Betriebe, dass die Regelung mit 31.12.2021 ausläuft, ist - vorbehaltlich der Verlängerung der 100% Beihilfe bis 31.3.2022 - nicht richtig.
Abschnitt IV, Punkt 4. D. freiwillige Trinkgeldersatzoption:
Ab Dezember 2021 müssen in den Trinkgeldbranchen die Unternehmen „die Option“ Trinkgeldersatz (IV. Z 4 lit d in der Sozialpartnervereinbarung) ankreuzen.
Beilage 1 (wirtschaftliche Begründung):
Da im Rahmen der Umsatzprognose der Vergleich des beantragten KUA-Zeitraums mit dem Vorvorjahreszeitraum bereits in Lockdown-Monate fallen könnte, einigten sich die Sozialpartner, dass in diesen Fällen als Vergleichszeitraum das davorliegende Jahr herangezogenen werden sollte (also 2019).