06.12.2022, 23:03
Mit BGBl. I Nr. 194, ausgegeben am 6.12.2022 wurden die wohl letzten Änderungen im EStG 1988 des heurigen Jahres verlautbart.
Es sind dies:
1. der rückwirkend mit 1.1.2022 geschaffene "Arbeitnehmergewinnbeteiligungsdeckel" für Banken (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gemäß Anlage 2 zu § 43 BWG (die geplant gewesene Alternative für Versicherungsunternehmen kam nicht),
2. die für Zahlungen nach dem 31.12.2022 geschaffene Änderung des steuerlichen Abzugsverbotes betreffend freiwillige Abfertigungen (Sozialplanzahlungen: geht immer; sonstige freiwillige Abfertigungen bis zu den Deckelungsbeträgen des § 67 Abs. 6 EStG 1988),
3. die "Anleinung" der Teuerungspämie (= maximal steuerfreie Gesamtsumme betreffend Teuerungsprämie je Arbeitnehmer:in = €3.000,00 - Überschreitung als Folge der Zahlung durch mehrere Arbeitgeber:innen = Pflichtveranlagung und Besteuerung des Überschreitungsbetrages nach Tarif direkt beim Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin.
Die geplanten Änderungen beim Kinderbetreuungskostenzuschuss kommen nicht!
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/194/20221206
Es sind dies:
1. der rückwirkend mit 1.1.2022 geschaffene "Arbeitnehmergewinnbeteiligungsdeckel" für Banken (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gemäß Anlage 2 zu § 43 BWG (die geplant gewesene Alternative für Versicherungsunternehmen kam nicht),
2. die für Zahlungen nach dem 31.12.2022 geschaffene Änderung des steuerlichen Abzugsverbotes betreffend freiwillige Abfertigungen (Sozialplanzahlungen: geht immer; sonstige freiwillige Abfertigungen bis zu den Deckelungsbeträgen des § 67 Abs. 6 EStG 1988),
3. die "Anleinung" der Teuerungspämie (= maximal steuerfreie Gesamtsumme betreffend Teuerungsprämie je Arbeitnehmer:in = €3.000,00 - Überschreitung als Folge der Zahlung durch mehrere Arbeitgeber:innen = Pflichtveranlagung und Besteuerung des Überschreitungsbetrages nach Tarif direkt beim Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin.
Die geplanten Änderungen beim Kinderbetreuungskostenzuschuss kommen nicht!
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/194/20221206