Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Exekution - Unterhaltspflicht
#1
Hallo,

DN schon einige Zeit beim DG beschäftigt.
Ich weiß nichts von Unterhaltspflichten für Kinder bzw. evtl. Gattin.
Exekution erhalten.
Abzug in der LV.
Dann gibt der DN Unterhaltspflichten bekannt (die ich natürlich auf der Drittschuldnererklärung nicht angegeben habe).

Ist es zulässig, einfach mit Geburtsurkunde die Unterhaltspflichten zu erfassen (und damit den pfändbaren Betrag zu kürzen)?
Oder benötige ich da ein anderes Dokument?

DANKE,
Robert
Zitieren
#2
Hallo,
hat jemand Antwort zu dem Thema?

Kann ich nachträglich gemeldete Unterhaltspflichten bei lfd. Exekutionen einfach mit Schriftstück des DNs berücksichtigen (obwohl in der 3.Schuldnererklärung nicht angeführt waren)?
DANKE,
LG
Robert
Zitieren
#3
Ob sich aus der unvollständigen Drittschuldnererklärung im Einzelfall Konsequenzen ergeben, lässt sich nicht abschätzen. Daher empfehle ich folgende Vorgehensweise:

1. Interner Vermerk über das Versäumnis des DN.
2. Aufforderung des DN zur Vorlage eines Unterhaltstitels (Vereinbarung oder Gerichtsbeschluss)
3. Erstellung einer vollständigen Drittschuldnererklärung (ggf. nach vorheriger Rücksprache mit dem Exekutionsgericht).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten

Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
Zitieren
#4
Sie können die Unterhaltspflichten zwar nicht rückwirkend berücksichtigen, aber ab dem Zeitpunkt, ab dem sie Ihnen bekanntgegeben werden.

Eine Drittschuldnererklärung ist eine "Moment-Aufnahme". Die muss auch nicht nachträglich korrigiert werden (in Bezug auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt).
Zitieren
#5
VIELEN DANK
für die Antworten, das hilft sehr weiter - DANKE schön,
LG
Robert
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 3 Gast/Gäste