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Bundesfinanzgericht, Beschwerde gegen Beamten oder Gespräch mit Gruppenleiter beim FA suchen?
#1
S.g. Kollegen/Innen,

meine Schwester (ÖBB Bedienstete) hat bei der AV 2022 die PP beantragt; es kam dazu vom Sachbearbeiter(SB) eine Ergänzung wegen Nutzung Werkverkehr, welche wir dahingehend beantwortet haben dass dieser nicht genutzt wird und konnten auch den Tatbestand eines Werkvehrks nach EU Defintion entkräften.Der SB selbst schwang dann im 2.Ergänzungsansuchen vom "eigentlichen" Werkverkehr auf Grund Beförderung, auf die "steuerfreie" Möglichkeit ( § 3Abs 1 Z21 EStG 1988) zur Nutzung der Bahn um ,und deswegen nun die PP nicht zustehe und eine Nicht- Nutzung dieser steuerfreien Möglichkeit mit Fahrtenbuch und Rechnungen für ein Fahrzeug welches zum Erreichen des Arbeitsplatzes genutzt wird zu belegen . Wir haben dann in der neuerlichen Antwort
klargestellt dass die Nutzung der Bahn  keineswegs steuerfrei ist, sondern als Sachbezug versteuert wird und zusätzlich ein Fixbetrag vom monatlichen Nettogehalt einbehalten wird, des weiteren ist eine Privatperson nicht verpflichtet ein Fahrtenbuch zu führen oder Belege aufzubewahren.
Wie auch immer, der SB hat die Berufung abgelehnt, ist auf unsere Argumente Null eingegangen, hat bei der Begründung nun wieder rein auf den Tatbestand der Beförderung im Werkverkehr
bestanden, hat weiters  Aussagen unsererseits als Grund angegeben welche nie von uns in einer Ergänzung angeführt wurden und sprach darin weiters vom Formular der PP des Jahres 2021, obwohl es um das Jahr 2022 geht. ( Zusatz: die Jahre 2019- 2021 wurde die PP bewilligt) Sein ganzes Auftreten war schon ziemlich willkürlich.
Wir wissen in diesem Fall nicht so Recht weiter;  sollen wir alle diese Punkte gleich beim BFG berufen, sollen wir Beschwerde gegen den Beamten einlegen. oder zuerst das Gespräch mit dessen Gruppenleiter suchen, wer hat hier schon Erfahrung gesammelt, bzw. kennt den korrekten Ablauf. Danke im Voraus!
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#2
Ich würde den "normalen" Weg gehen und alle Ergänzungen sowie Mängelbehebungen erbringen und dann gegen den Bescheid Beschwerde einbringen. Diese wird dann mit einem Beschwerdevorentscheid beantwortet - entweder durch Stattgabe oder Ablehnung. Das ordentliche Rechtsmittel im Verfahren heißt jetzt Vorlageantrag, und dieser ist erst mit Erhalt des Beschwerdevorentscheids möglich. Mit der Möglichkeit des Vorlageantrages ist das Finanzamt verpflichtet binnen 2 Monaten das Verfahren durch das Bundesfinanzgericht beurteilen zu lassen - sozusagen nachzufragen wer jetzt Recht hat.

Eine andere Möglichkeit bei den Instanzenzügen fällt mir nicht ein um den Bescheid des Beamten anzufechten.
Dodgy "Steuerpflichtig seit der Geburt, bis zum Tod." Sad
www.christoph-gsodam.eu
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#3
Wie ist der aktuelle Verfahrensstand, befinden Sie sich noch im Vorhaltsverfahren und es gibt noch keinen Bescheid oder gibt es schon einen Bescheid und Sie sind noch innerhalb der Beschwerdefrist oder befinden Sie sich ohnehin schon im Beschwerdeverfahren?
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#4
Vielen Dank für die Rückmeldungen. Alle unsere Ergänzungen wurden abgelehnt, bzw. die Berufungsvorentscheidung gegen unsere Gunsten entschieden.
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#5
Dann haben Sie wie Herr Christoph G. schon beschrieben hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag gem. § 264 BAO einzubringen. Der Vorlageantrag ist beim Finanzamt einzubringen, das Finanzamt hat die Beschwerde samt den nötigen Unterlagen ohne unnötigen Aufschub dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Sollte dies nicht innerhalb von 2 Monaten erfolgen, kann eine Vorlagerinnerung beim BFG eingebracht werden (§ 264 Abs. 6 BAO). Im Vorlageantrag selbst können Sie wenn gewünscht eine mündliche Verhandlung (§ 274 BAO) und/oder eine Senatsentscheidung (§ 272 BAO) beantragen. Wenn es sich nicht um eine besondere Rechtsfrage handelt wird es nicht nötig sein den Senat zu beantragen, aber eine mündliche Verhandlung zu beantragen würde ich schon empfehlen.
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#6
S.g. Hr. Auer, S.g. Hr. Christoph,

Danke für Ihre Ratschläge, das werden wir genauso machen und auch eine mündliche Anhörung beantragen.
Da ich als Bilanzbuchhalterin nicht vertretungsbefugt bin, kann ich meine Schwester als "Hilfestellung" begleiten, oder muss Sie dort alleinbe durch, ein Steuerberater oder Anwalt ist ja keine Pflicht?!
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#7
Richtig - Es besteht keine Vertretungspflicht durch einen StB oder RA.

Grundsätzlich sollten Sie als Vertrauensperson mitkommen dürfen, aber eben keinesfalls als Bilanzbuchhalterin. Am Besten vorab mit dem zuständigen Einzelrichter telefonisch abklären.
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