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Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der
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Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

1. Lieferservice im Lebensmittelhandel sowie von Drogerien und Drogeriemärkten

a) Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Bestellungen;
b) Kommissionieren von Waren;
c) Übergabe der Waren an Zusteller/innen.

2.Güterbeförderung

Zustellung von beim Lieferservice des Lebensmittelhandels sowie von Drogerien und Drogeriemärkten bestellten Waren zu den Kund/innen.

Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 27 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, bestraft.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Außerkrafttreten ereignet haben.“

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_118.html
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