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SV-Stundungen: Reaktivierung Einziehungsauftrag und Nachsicht Verzugszinsen
#1
Betrieben, die ihre Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Februar bis April gestundet haben, müssen den Einziehungsauftrag bei den Bankinstituten wieder aktivieren.

Wenn der Einziehungsauftrag nicht aktiv ist, kann die ÖGK keine Beiträge einziehen und es kommt automatisch zur Vorschreibung von Verzugszinsen.

Zur Information der Dienstgeber wurde seitens der ÖGK bereits ein entsprechender Hinweis in WEBEKU aufgenommen.

In Abstimmung mit der ÖGK kann in derartigen Fällen ein Ansuchen auf Nachsicht dieser Verzugszinsen (siehe Musterformulierung unten) an die Mailadresse service.kontofuehrung@oegk.at  (für OÖ Dienstgeber) gerichtet werden.

Grundvoraussetzung für eine Nachsicht ist, dass sämtliche laufenden Beitragsrückstände ordnungsgemäß beglichen sind. Die „gestundeten Beiträge“ können selbstverständlich zeitverzögert zurückbezahlt werden.

https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub...1579692717

Quelle: Newsletter der WK OÖ vom 14. Juli 2020

https://news.wko.at/news/oberoesterreich...tml#140701

Anmerkung: diese Vorgangsweise müsste analog auch bei anderen ÖGK funktionieren, man benötigt jedoch dort jeweils eine andere Kontakt-e-mail-Adresse.
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