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§ 14 AÜG
#2
Ist von außen schwer zu beurteilen, ohne den genauen Inhalt des Schreibens zu kennen.

Aber die wahrscheinlichste Variante ist jene, dass ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, von dem Sie Arbeitnehmer/innen beschäftigt haben, zahlungsunfähig wurde und Ihr Unternehmen deshalb dann für die offenen SV und BV-Beiträge aus der Zeit, in welcher die Beschäftigung stattfand, in die Ausfallshaftung genommen wird.

Offene Steuern sind davon nicht betroffen.
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§ 14 AÜG - von Huschert - 17.11.2020, 16:10
RE: § 14 AÜG - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.11.2020, 18:10
RE: § 14 AÜG - von Huschert - 17.11.2020, 20:16
RE: § 14 AÜG - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.11.2020, 07:26
RE: § 14 AÜG - von Huschert - 18.11.2020, 11:30
RE: § 14 AÜG - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.11.2020, 19:24
RE: § 14 AÜG - von Huschert - 18.11.2020, 19:54

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