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Sonderzahlungen - Entgeltfortzahlung nach §32 Epidemiegesetz
#3
Ich habe hier einen Fall bei dem der Arbeitnehmer schon 2 Tage vorher zuhause bleiben musste, der Anruf der BH kam dann aber eben erst 2 Tage danach und am Bescheid steht auch genau dieser Tag mit Uhrzeit des Anrufs drauf. Laut Nachfrage bei der BH bekommt der Dienstnehmer nach Ende der Quarantäne eine neue Bestätigung für den Dienstgeber ausgestellt, wo das korrekte Datum drauf stehen soll. Dies ist in meinem Fall hier bereits bei 3 Personen so passiert, aber eine neue Bestätigung hat noch niemand erhalten. 

Die Abrechnung soll nun kommenden Montag passieren. Wie würdet ihr abrechnen? EFZ nach §32 Epidemiegesetz nur für die Tage die am bereits eingelangten Bescheid stehen oder schon für alle Tage (also plus die 2 Tage laut oben geschildertem Fall)? Und auch die Weihnachtsremuneration um eben diese Tage (mehr oder weniger) kürzen.
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RE: Sonderzahlungen - Entgeltfortzahlung nach §32 Epidemiegesetz - von AnVR - 26.11.2020, 11:49

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