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Rückerstattung nach dem Epidemiegesetz - keine Sonderzahlungen mehr dabei
#1
Rückerstattung nach dem Epidemiegesetz - keine Sonderzahlungen mehr dabei

Das Gesundheitsministerium teilte heute auf Anfrage mit, dass "aufgrund hausinterner Überlegungen" keinerlei (anteilige) Sonderzahlungen mehr in Bezug auf das fortbezahlte Entgelt nach § 32 Epidemiegesetz erstattet werden.

Anmerkung:

Damit ist die umstrittene Praxis des "Sonderzahlungsroulette" vom Tisch und wir haben auch das Jahressechstelproblem weg (gemeint: getrennte Abrechnungen von an und für sich einheitlichen Sonderzahlungen für abgabenrechtliche Zwecke).

Die Bezirksverwaltungsbehörden werden unter Umständen das Stellen neuer Anträge verlangen (ist schon vorgekommen und wird mit Sicherheit als - weitere - Schikane empfunden werden).

Nachtrag:

Von Seiten des OGH (23.02.2018, 8 ObA 53/17b)
gibt es im Übrigen dazu ein sehr klares Statement in Bezug auf die Rolle der (anteiligen) Sonderzahlungen als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts nach § 3 EFZG. Auf diese Bestimmung verweist ja im übrigen § 32 Epidemiegesetz:

"Als regelmäßiges Entgelt gilt nach § 3 EFZG das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Es ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht"

[color=var(--blue-link)]https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Just...0_000.html[/color]

Ein herzliches Dankeschön für diesen Tipp ergeht an Rainer Kraft.

Es zahlt sich also meiner Einschätzung nach aus, beharrlich dran zu bleiben und nicht den Erwägungen des Gesundheitsministeriums bzw. jenen des Landesverwaltungsgerichts OÖ zu folgen. Der Weg ist mühsam, aber am Ende bekommt man mit Sicherheit Recht.

Was das Gesundheitsministerium unter "hausinternen Überlegungen" versteht, bleibt uns jedenfalls leider verschlossen.
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#2
Danke für das beharrliche Dranbleiben !
Schön wäre es, würde das Gesundheitsministerium nochmal überlegen:
  • Seit dem Grundsatzurteil OGH 14.9.1995, 8 ObA 289/95, darf ein AG die Sonderzahlungen für Zeiten der "Nicht-Arbeit" dann nicht kürzen, wenn das eine Bestimmung untersagt …
  • Im EFZG wird das Kürzen von Sonderzahlungen (grundsätzlich pro Arbeitsjahr limitiert auf eine gewissen Zeit und dann weitere 4 Wochen zur Hälfte) in § 3 Abs 1 EFZG untersagt: "Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden."
  • § 32/3 EpiG verweist auf das EFZG - es ordnet Entgeltfortzahlung grundsätzlich wie im Fall des Krankenstandes an.
  • Wären die "Überlegungen" des Gesundheitsministeriums richtig, müssten die AG überlegen, ob sie die SZ nicht doch kürzen …
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#3
Heute Vormittag wurde in der FINDOK eine mit 4.2.2021 datierte "Information des Bundesministeriums für Finanzen zur abgabenrechtlichen Behandlung des Verdienstentganges an Arbeitnehmer gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG)" veröffentlicht.

https://findok.bmf.gv.at/findok/resource...98.1.1.pdf 

Der "beste Absatz" daraus (subjektiv ausgewählt): 
"Der VwGH hat im Erkenntnis vom 29.3.1984, 84/08/0043, in Bezug auf den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG ausgesprochen, dass es sich diesbezüglich begrifflich nicht um Arbeitslohn iSd § 41 Abs. 3 FLAG 1967, sondern um eine auf einem öffentlichrechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes handelt, für die der Arbeitgeber gemäß § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG in Vorlage tritt. Dieses zum Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG ergangene Erkenntnis hat für die Frage des Lohnsteuerabzuges keine Bedeutung."
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#4
Vielen Dank für die Information.

Schönes und gesundes Wochenende!
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