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Zurverfügungstellung von Lunchpaketen für Security-Mitarbeiter*innen durch Arbeitgeber*in vor Ort als abgabenfreie Verköstigung am Arbeitsplatz
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Zurverfügungstellung von Lunchpaketen für Security-Mitarbeiter*innen durch Arbeitgeber*in vor Ort als abgabenfreie Verköstigung am Arbeitsplatz


BFG RV/2101364/2019 vom 12. Oktober 2021
§ 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988


So entschied das BFG:

1.    Kaufte ein Bewachungsunternehmen für seine Dienstnehmer*innen (Security-Mitarbeiter*innen) Lunchpakete im Handel ein, um sie ihnen vor Ort (d. h. an den Orten der Tätigkeit) zur Verfügung zu stellen, so konnte die Begünstigung nach § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 (freie oder verbilligte Mahlzeiten zur Verköstigung am Arbeitsplatz) angewandt werden.

2.  Dass der „Kunde“, bei dem die Security-Dienste durchgeführt wurden, keine Betriebsstätte des Arbeitgebers darstellte, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil es dennoch der „Arbeitsplatz des Arbeitnehmers“ ist.
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