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Liebes Forum,
wenn jemand ausschließlich oder zumindest überwiegend ZM-pflichtige EU-Leistungen (z.B. Handelsvermittler) hat, welche ja nicht in der UVA einzutragen sind, ist es dann trotzdem möglich, sich im Zuge einer Optierung zur Umsatzsteuerpflicht die Vorsteuern zu holen?
Vielen Dank!!!
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Bei Option (also Antrag auf Regelbesteuerung) auf jeden Fall.
Ohne Option: systematisch m.E. auch, aber selbe Problematik siehe folgendes Beispiel aus meinen Vortragsunterlagen:
Spielwarenhändler aus Klagenfurt hat folgende Umsätze:
Verkauf an Privatkunden in Österreich: 20.000,-
Versandhandelsumsätze an Privatkunden nach Deutschland: 130.000,-
Kleinunternehmer gem. § 6 Abs 1 Z 27 UStG
Vorsteuerabzug für Einkauf der Waren in Österreich?
M.E. ja, da i.Z.m. mit steuerpflichtigen Umsätzen
EuGH 15.11.2017, C-507/16: eher nein
Problem § 12 Abs 3 Z 3 UStG: „Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen: die Steuer für Lieferungen und
sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die – wären
sie steuerbar – steuerfrei sein würden“ – abstrakte Betrachtung?? - der einzelne Umsatz wäre ggf. in Österreich unecht befreit, aber im Beispiel:
Die 130.000,- wären im Inland steuerpflichtig, da die 35.000,- Grenze weit überschritten wäre
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Sehr geehrter Herr Kollmann,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!!!