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Pensionsantritt
#2
Der "Pensionsantritt" ist zwar ein Motiv für eine "Änderung" oder "Beendigung", aber kein offizieller Beendigungsgrund.

So wäre es denkbar (aber aus der Angabe nicht ableitbar), dass eine Abfertigung nach altem Recht gewährt wird. In diesem Fall wäre es notwendig, alle Beendigungsansprüche abzurechnen und eine Abmeldung zu erstatten und anschließend eine Wiederanmeldung, was auch in den übrigen Fällen eher der "übliche" Weg wäre.

Für den Fall, dass keine Abfertigung ALT ansteht, wäre es auch möglich, lediglich auf "geringfügig" zu ändern, aber ich würde auch hier offiziell eine Beendigung wählen, da es ja sein kann, dass es um eine Verfügungsberechtigung betreffend Betriebliche Vorsorge geht. Da wäre eine Beendigung der Beschäftigung insoweit Voraussetzung.
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Nachrichten in diesem Thema
Pensionsantritt - von dhoell - 26.12.2022, 20:54
RE: Pensionsantritt - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.12.2022, 14:47

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