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Frage:
Ein unecht Ust-befreiter Kleinunternehmer (kein Vorsteuerabzug) überschreitet die Umsatzgrenze und versteuert daher seine Umsätze ab 01.01.2023 nach den allgemeinen Grundsätzen. Für das Anlagevermögen, Umlaufvermögen und sonstige Leistungen kann daher eine positive Vorsteuerberichtigung durchgeführt werden. Frage: Wie hat die Berichtigung der vorhandenen geringwertigen Wirtschaftsgüter, die in den letzten Jahren angeschafft wurden zu erfolgen, und wie der Warenvorrat und bspw. die noch im Jahr 2022 ebenfalls ohne Vorsteuerabzug erfolgte Mietvorauszahlung für 2023 ?
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Also ich kenne eigentlich nur die Berichtigung für Anlagegüter - Beobachtungszeitraum 5 Jahre bei beweglichen Anlagegütern bzw. 20 Jahre bei Grundstücken/Gebäuden. Berichtigung also jedes Jahr um 1/5 bzw. 1/20 - diese sind als Erlös zu buchen und in der UVA in Kennziffer 063 auszuweisen.
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§ 12 Abs 10 UStG (betrifft Anlagevermögen)
§ 12 Abs.11 UStG (betrifft Umlaufvermögen- Gegenstände, die der Unternehmer für sein Unternehmen angeschafft oder hergestellt hat oder bei sonstigen Leistungen, die ...... ), wie bspw. Warenvorräte oder auch sonstige Leistungen, wie bspw. Mietvorauszahlungen.
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Hallo! Deine Ausführungen treffen nicht wirklich meine Fragestellung.In meinem Fall geht's nicht um nachträgliche Berichtigung von Ausgangsrechnungen (es gibt keine offene AR's zum 01.01.23), sondern lediglich um positive Vorsteuerkorrekturen nach § 12(11) UStG. z.B. bei den bis zum 01.01.23 ohne Vorsteuerabzug sofort als Aufwand gebuchten und vorhandenen geringwertigen WG. Für Anlagegüter lt. Anlagenverzeichnis gibt es diesen 5-Jahres Berichtigungszeitraum. Muß man jetzt bei den GWG's auch so vorgehen, oder den vollen Vorsteuerbetrag der vorhandenen GWG's auf einmal? Wie ist es mit der Bagatellgrenze (60€ )? Oder, wie ist es bspw. mit dem per 01.01.23 vorhandenen Umlaufvermögen (z.B. Warenvorrat) mit der positiven Vorsteuerkorrektur (Vorsteuerbetrag des nicht mehr leicht feststellbaren Wert des seinerzeitigen Einkaufs?). Bei der vorausbezahlten Miete ist m.E. klar - positive Vorsteuerkorrektur für den über den 01.01.23 hinaus bezahlten Betrag an Miete? Könntest Du bitte nochmals zu meiner Frage Stellung nehmen. Danke im voraus.
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Für den Vorsteuerabzug sind grundsätzlich die Verhältnisse im Leistungszeitpunkt entscheidend.
In §12 Abs. 10 sind gesetzlich ausdrücklich Ausnahmen mit Beobachtungszeiträumen definiert. In Abs 11 gibt es keine Beobachtungszeiträume. Hier ist mE gemeint, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht richtig beurteilt wurden, oder man nicht alles gewusst hat, oder sich nachträglich ändern, dass man dann auch für sonstige Leistungen etc. die Vorsteuer korrigieren muss.
Also KEINE Vorsteuerkorrektur für Umlaufvermögen, GWGs oder Mietvorauszahlung.
lg Silvia