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Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 11 UStG
#1
Frage:

 Ein unecht Ust-befreiter Kleinunternehmer (kein Vorsteuerabzug) überschreitet die Umsatzgrenze und versteuert daher seine Umsätze ab 01.01.2023 nach den allgemeinen Grundsätzen. Für das Anlagevermögen, Umlaufvermögen und sonstige Leistungen kann daher eine positive Vorsteuerberichtigung durchgeführt werden. Frage: Wie hat die Berichtigung der vorhandenen geringwertigen Wirtschaftsgüter, die in den letzten Jahren angeschafft wurden zu erfolgen, und wie der Warenvorrat und bspw. die noch im Jahr 2022 ebenfalls ohne Vorsteuerabzug erfolgte Mietvorauszahlung für 2023 ?
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#2
Also ich kenne eigentlich nur die Berichtigung für Anlagegüter - Beobachtungszeitraum 5 Jahre bei beweglichen Anlagegütern bzw. 20 Jahre bei Grundstücken/Gebäuden. Berichtigung also jedes Jahr um 1/5 bzw. 1/20 - diese sind als Erlös zu buchen und in der UVA in Kennziffer 063 auszuweisen.
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#3
§ 12 Abs 10 UStG (betrifft Anlagevermögen)
§ 12 Abs.11 UStG (betrifft Umlaufvermögen- Gegenstände, die der Unternehmer für sein Unternehmen angeschafft oder hergestellt hat oder bei sonstigen Leistungen, die ...... ), wie bspw. Warenvorräte oder auch sonstige Leistungen, wie bspw. Mietvorauszahlungen.
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#4
Ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Umsatzgrenze bist Du verpflichtet den gesamten Veranlagungszeitraum zu berichtigen - also auch die zu ver-USt-enden Teile. Das bedeutet dass du alle Buchungen und Rechnungen stornierst die als KU für den VSt-Abzug nicht maßgeblich waren - für den EAR aber schon maßgeblich sind, und neu ausstellst.

Siehe dazu RZ 1000 UStRL
Geht der Unternehmer zunächst von der Steuerfreiheit aus und überschreitet er im Laufe des Kalenderjahres die 35.000 Euro (bzw. bis 31.12.2019: 30.000 Euro) - Grenze (bzw. innerhalb von fünf Kalenderjahren einmal die jeweils geltende Toleranzgrenze, so werden sämtliche Umsätze dieses Jahres (somit auch die schon bewirkten Umsätze nachträglich) steuerpflichtig. In diesem Fall können die schon bewirkten Umsätze als in den Voranmeldungszeitraum fallend angesehen werden, in dem die maßgebliche Umsatzgrenze überschritten wird. Eine Berichtigung der Rechnung (mit Ausweis der Umsatzsteuer), die den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist möglich.

Abs. (11) geht nicht auf diese Art Berichtigung ein sondern vielmehr auf den eigentlichen Zweck der Herstellung oder Anschaffung, der sich nachträglich geändert hat. So kann es zB passieren dass sich im Nachhinein herausstellt dass ein Käufer keinen Sitz im Gemeinschaftsgebiet hat und trotzdem VSt-Beträge lukriert. Demnach müsste eine erbrachte Inlandsleistung zu einer Drittlandsleistung abgeändert werden, also eine VSt-Korrektur durchgeführt werden, für etwa gekaufte Maschinenteile um nicht dem Missbrauch zu unterliegen. zB stellt sich heraus dass eine Rechnung 50.000 € VSt lukriert hat, dann ist zum Zeitpunkt der Bekanntwerdung diese VSt nachträglich zu korrigieren.

UStG § 12 (11)
Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist, sofern nicht Abs. 10 zur Anwendung gelangt, eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.

UStG § 12 (3)
Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:
  1. Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet,
  2. die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt;
  3. die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die – wären sie steuerbar – steuerfrei sein würden;
  4. die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für die in § 3a Abs. 1a Z 1 genannten Zwecke steht.
[*]Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn die Umsätze
  • a) nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder § 23 Abs. 5 steuerfrei sind oder steuerfrei wären oder
  • b) nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis c und lit. e bis h und § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden oder
  • c) nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis c und lit. e bis h und § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c steuerfrei wären und der Leistungsempfänger keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet hat.
Dodgy "Steuerpflichtig seit der Geburt, bis zum Tod." Sad
www.christoph-gsodam.eu
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#5
Hallo! Deine Ausführungen treffen nicht wirklich meine Fragestellung.In meinem Fall geht's nicht um nachträgliche Berichtigung von Ausgangsrechnungen (es gibt keine offene AR's zum 01.01.23), sondern lediglich um positive Vorsteuerkorrekturen nach § 12(11) UStG. z.B. bei den bis zum 01.01.23 ohne Vorsteuerabzug sofort als Aufwand gebuchten und vorhandenen geringwertigen WG. Für Anlagegüter lt. Anlagenverzeichnis gibt es diesen 5-Jahres Berichtigungszeitraum. Muß man jetzt bei den GWG's auch so vorgehen, oder den vollen Vorsteuerbetrag der vorhandenen GWG's auf einmal? Wie ist es mit der Bagatellgrenze (60€ )? Oder, wie ist es bspw. mit dem per 01.01.23 vorhandenen Umlaufvermögen (z.B. Warenvorrat) mit der positiven Vorsteuerkorrektur (Vorsteuerbetrag des nicht mehr leicht feststellbaren Wert des seinerzeitigen Einkaufs?). Bei der vorausbezahlten Miete ist m.E. klar - positive Vorsteuerkorrektur für den über den 01.01.23 hinaus bezahlten Betrag an Miete? Könntest Du bitte nochmals zu meiner Frage Stellung nehmen. Danke im voraus.
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#6
Für den Vorsteuerabzug sind grundsätzlich die Verhältnisse im Leistungszeitpunkt entscheidend.

In §12 Abs. 10 sind gesetzlich ausdrücklich Ausnahmen mit Beobachtungszeiträumen definiert. In Abs 11 gibt es keine Beobachtungszeiträume. Hier ist mE gemeint, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht richtig beurteilt wurden, oder man nicht alles gewusst hat, oder sich nachträglich ändern, dass man dann auch für sonstige Leistungen etc. die Vorsteuer korrigieren muss.

Also KEINE Vorsteuerkorrektur für Umlaufvermögen, GWGs oder Mietvorauszahlung.
lg Silvia
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#7
Wäre mir da nicht folgendes untergekommen (http://www.kolltax.at/Vorsteuerberichtig...202016.pdf) - und zwar die letzten zwei Beispieltafeln, wodurch ich wieder Zweifel habe, was nun stimmt. Bitte nochmals um Stellungnahme.
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