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Bauleistung in Ö an Unternehmer in DE - UVA/ZM
#1
Liebes Forum!

Geschäftsfall: Bauleistung (Montage incl. Vermietung von Gerüst) erbracht von Unternehmer in Ö für ein Grundstück in Ö an einen Unternehmer in DE

Re:    ohne USt mit Hinweis auf Übergang der Steuerschuld nach § 19 1a
UVA:  Umsatz in Kennzahl 000 und Abzug in Kennzahl 021
ZM:   KEIN Eintrag (Kunde tritt mit deutscher UID auf), da Bauleistung in Österreich und keine sonstige Leistung

Ich bitte um kurze Bestätigung, ob ich hier richtig denke oder um Korrektur. 

Vielen Dank!

Michaela
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#2
RZ 2602c USTR

...
Gerüst: Im Falle des Auf- und Abbaus von Gerüsten durch den "Vermieter" liegt insgesamt (dh. Auf-, Abbau und Miete, auch wenn darüber gesondert abgerechnet wird) eine einheitliche Bauleistung vor (anders wäre es zu beurteilen, wenn das Gerüst durch den Mieter oder in dessen Auftrag von einem Dritten aufgestellt wird).
...

Es handelt sich demnach um eine Bauleistung.

RZ 640a UStR

Wird einem Leistungsempfänger Ausrüstung zur Durchführung von Arbeiten an einem Grundstück zur Verfügung gestellt, so ist diese Leistung nur dann eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, wenn der Leistungserbringer für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist. Stellt der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger neben der Ausrüstung auch ausreichendes Bedienpersonal zur Durchführung von Arbeiten zur Verfügung, gilt die widerlegbare Vermutung, dass der Leistungserbringer für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist. Diese Vermutung kann durch jegliche sachdienliche, auf Fakten oder Gesetz gestützte Mittel widerlegt werden (Art. 31b VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013).

Beispiel:

A stellt B ein aufgebautes Gerüst (zB zur Errichtung, Reparatur oder Reinigung eines Gebäudes) zur Verfügung. Diese Leistung gilt nicht als sonstige Leistung iZm einem Grundstück. Ist A jedoch für die Durchführung der Arbeiten (zB den Bau, die Reparatur oder die Reinigung des Gebäudes) verantwortlich, insbesondere deshalb, weil er auch ausreichendes Bedienpersonal für die Durchführung der Arbeiten zur Verfügung gestellt hat, handelt es sich um eine sonstige Leistung iZm einem Grundstück gemäß § 3a Abs. 9 UStG 1994.



Mit der ZM bin ich mir nicht sicher, aber ich glaube es gehört rein.
Dodgy "Steuerpflichtig seit der Geburt, bis zum Tod." Sad
www.christoph-gsodam.eu
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#3
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
LG Michaela R.
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